Der Hauseigentümer ist verpflichtet, das Gebäude in brauchbarem, ortsüblichem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass Sie als Mieter ihre Mietrechte ungestört ausüben können. Dazu gehört die Erhaltungspflicht der allgemeinen Teile des Hauses (Außen), sowie ernste Schäden in den Wohnungen (Innen) bzw. die Abwendung von Gesundheitsgefährdungen.
Was umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters?
die allgemeine Teile des Hauses (z.B. Dach, Fassade, Mauern, Außenfenster, Außentüren, Stiegenhaus, Hausbeorgerdienstwohnung, Leitungen etc.)
die Mietgegenstände unterliegen dann der Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn
a) ein ernster Schaden vorliegt (z.B. Wasserrohrbruch,uU Schimmelpilz an den Wänden, undichte bzw. lebensgefährliche Leitungen) oder
b) eine freie Wohnung vor der Wiedervermietung in einen brauchbaren Zustand gebracht werden muß
Gemeinschaftsanlagen (Zentralheizung, Lift, Sauna, Garten, Waschküche etc.)
ebenso die Erfüllung (neuer) Verwaltungsvorschriften (z:B. Kanalanschluß etc.)
und Energiesparmaßnahmen (z:B. Wärmeschutzfenster)
Wenn Ihr Vermieter seiner Erhaltungspflicht nicht nachkommt, können Sie im Bereich des Mietrechtsgesetzes durch einen Antrag bei der Schlichtungsstelle die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten erzwingen.
Die Kosten für Erhaltungsarbeiten werden in der Regel aus den Mietzinsreserven bzw. den laufenden Mietzinseinnahmen finanziert. Bei umfangreichen Sanierungen, wo die Kosten nicht allein daraus abgedeckt werden können, kann es zu einem sogenannten Mietzinserhöhungsverfahren kommen - das allerdings nur dann, wenn es sich um notwendige Arbeiten handelt.
Bei besonders dringlichen Reparaturen können die Mieter durch eine gerichtlich einzubringende einstweilige Verfügung oft eine schnellere Durchsetzung erwirken. Aber Achtung! Auch hier kann der Weg durch die Instanzen bis zum OGH gehen, sodass die Arbeiten manchmal nicht so rasch durchgesetzt werden können wie es notwendig wäre bzw. Ihnen lieb wäre.
Wenn bei Baumängeln Lebensgefahr besteht, können durch eine Anzeige bei der Baupolizei Sofortmaßnahmen erwirkt werden. Gleichzeitig drohen dem Hauseigentümer Strafen bis zu € 21.000,-
In jedem Fall empfehlen wir unseren Mitgliedern Kontakt mit unserer Rechtsberatung aufzunehmen, damit Sie aus unserer über 100 jähriger Praxiserfahrung in Sachen Erhaltungspflichten und Mieterschutz profitieren können.