Die in Österreich Delogierung genannte Zwangsräumung einer Wohnung (oder eines Grundstücks) ist der Schlussstrich unter einem zuvor vor Gericht abgewickelten Räumungs- oder Kündigungsverfahren. Ist der Vermieter der Ansicht, dass der Mietvertrag nicht mehr wirksam ist, kann er eine Räumungsklage einbringen. Eine solche Unwirksamkeit ergibt sich entweder aus der Nichtbezahlung der Miete durch den Mieter, oder einem Verhalten das den Mietgegenstand beschädigt, oder weil die Befristung abgelaufen ist und der Mieter das Objekt trotzdem nicht an den Vermieter zurück gibt.
Grundvoraussetzung für die Exekution einer Räumungsklage ist ein rechtsgültiger Titel gegen den Mieter oder Nutzer des Objektes - also meist eine Gerichtsentscheidung.
Die wichtigsten sind:
Ganz gleich, ob Sie wirklich ein Verschulden trifft oder nicht, schon bei einer Räumungsklage müssen Sie aktiv werden, um eine Wohnungslosigkeit abzuwenden bzw. eine gütliche Lösung zu finden. Auch wenn man am Verfahren nicht teilnimmt, bekommt man dennoch ein Urteil und hat dann die Chance verpasst, zeitgerecht seine Einwände vorzubringen.
Da die Delogierung das Objekt betrifft und die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter läuft, müssen alle Personen das Objekt verlassen, die es bewohnen (auch Untermieter). Der gesamte Wohnungsinhalt / das Inventar muss entfernt werden, sonst wird es gerichtlich geräumt werden.
Weitere Voraussetzungen zur Exekution der Delogierung
Der Vermieter muss dem durchführenden Zwangsvollstrecker alle zur Öffnung der Räumlichkeiten, aber auch zur Wegschaffung der zu entfernenden Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellen (zB. Übersiedlungsspedition). Ist mit Widerstand zu rechnen, so kann der Gerichtsvollzieher auch Sicherheitskräfte anfordern.
Die meisten Delogierungen verlaufen im Stillen und betreffen die ärmsten MitbewohnerInnen unter uns. Die laute, durch Immobilienspekulanten hervorgerufene Delogierung im Fall "Anarchia" hat zu einem starken medialen Echo und einem überproportionalen Polizeieinsatz geführt. Schade, dass das grosse Leid der vielen Anderen weniger Presse findet.
Die Kosten einer Delogierung müssen zunächst einmal vom Gläubiger (Vermieter) getragen werden. Zu guter Letzt aber trägt die Kosten der delogierte Mieter, sofern dieser zahlungskräftig ist.
Gerichte melden - sofern der Beklagte dagegen keinen Einwand erhebt - den örtlichen Gemeinden die eingebrachten Kündigungs- und Räumungsklagen. Privat geführte Vereine nehmen dann mit der betroffenen Person Kontakt auf und prüfen, welche Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Wohnunglosigkeit ergriffen werden können. Unter HELP.GV finden Sie nach Bundesländern sortiert Präventionsstellen.
Für die meisten Delogierungen sind Mietrückstände der Hauptgrund. Das Wichtigste für Sie als Betroffener ist, dass Sie sich aktiv um die Situation kümmern. Sollten Sie persönlich betroffen sein, so zeigen die, laut Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe 31.000 vermiedenen Delogierungen, das es wichtig ist, rechtzeitig zu handeln.