Grundsätzlich regeln
das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), sowie
das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
die „Hausbetriebskosten“, die neben der Nettomiete bezahlt werden müssen, ausführlich.
Der Katalog der Hausbetriebskostenausgaben ist gesetzlich fixiert. Sie können daher nachlesen, welche Kosten anteilig auf MieterInnen des Hauses als Betriebskosten überwälzt werden dürfen. Alles, was nicht in diesem Katalog enthalten ist, darf nicht an MieterInnen weiterverechnet werden.
Wasser/Abwasser
Wasserdichtheitsprüfung
Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten bei einer Verbrauchsabrechnung für Kaltwasser, sofern es eine Vereinbarung dazu gibt
Kanalräumung
Müll
Entrümpelung von herrenlosem Gut
Schädlingsbekämpfung
Kehrgebühren (Rauchfangkehrung)
Strom für Beleuchtung des Stiegenhauses & Gemeinschaftsflächen
Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden
Versicherungsprämien für Glasbruch und Sturmschaden, sofern mehr als die Hälfte der MieterInnen dieser Überwälzung zugestimmt hat
Verwaltungshonorar
Hausreinigung (darunter fallen bei alten Dienstverträgen mit "echten"HausbesorgerInnen auch die Abfertigung bzw. bei DienstnehmerInnen die Kommunalsteuer) inkl. Schneeräumung
öffentliche Abgaben
laufende Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen (Lift, Heizung, Spielplatz, Schwimmbad, Sauna, Waschküche, Grünanlagen, Gemeinschaftsräume etc.) wie z. B. Strom, Service, Wartung, Energiekosten, Rasenmähen etc.
Bei Wohnungen, die dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unterliegen, zählt vorrangig die freie Vertragsvereinbarungen. Gibt es eine solche nicht, gilt grundsätzlich §1099 ABGB. Dann sind sämtliche Lasten vom Vermieter zu tragen. Bei unverständlichen oder unpräzisen Vereinbarungen kommt es darauf an, ob der Mietvertrag dem Konsumentenschutz unterliegt, oder nicht. Liegt ein Verbrauchergeschäft vor, kann mitunter die gesamte Mietvertragsklausel unwirksam sein, wenn sie unverständlich, unbestimmt oder intransparent ist.
Die Bruttomiete setzt sich zusammen aus der reinen Miete, wobei es dafür viele verschiedene Bezeichnungen geben kann, den Betriebskosten sowie der Umsatzsteuer.
Wird im Vertrag keine Aufschlüsselung des Mietzinses vereinbart, sondern nur eine Gesamtsumme, so liegt eine Pauschalmietzinsvereinbarung vor. Während bei einem Mietzins mit aufgeschlüsselten Betriebkosten eine jährliche Anpassung der Betriebskosten zulässig ist, beeinflusst eine Verteuerung der Hausbetriebskosten die Höhe des Pauschalmietzinses nicht.
Die reine Miete und die Betriebskosten sind bei einem/r gewerblichen Vermieter/in im Falle der Anmietung zu Wohnzwecken mit 10 % Umsatzsteuer belastet. Bei den Heiz- und Warmwasserkosten sind es 20 % (Ausnahme beim Warmwasser, das vom/n VermieterIn bezogen wird: Da sind es 10 %).
Bei einer Geschäftsraummiete gibt es entweder keine Umsatzsteuervorschreibung oder 20 % nach Wahl des/der VermieterIn.
Wenn der/die VermieterIn keine Umsatzsteuer abführt, dann darf auch keine Umsatzsteuer verrechnet werden und zwar weder auf die reine Miete noch auf das Betriebskostenakonto.
Bis zu diesem Punkt des Wohnkreislaufs ging es um die Rahmenbedingungen Ihrer Wohnungssuche und Ihres Wohnens an sich. Ab jetzt füllen Sie Ihre vier Wände mit Leben. Lesen Sie hier alles zur Instandhaltung, Erhaltung und Wartung Ihrer neuen Wohnung.