darauf hinzuweisen, dass er als Immobilienmakler einschreitet
mitzuteilen, wenn er als Doppelmakler tätig wird und auch in einem Auftragsverhältnis mit dem Wohnungsabgeber steht, was bei den meisten Vermittlungen der Fall ist
Ihre Interessen redlich und sorgfältig zu wahren und Sie zu beraten
Ihnen alle die Wohnung und den Mietvertragsabschluss betreffenden Informationen mitzuteilen, die für den Mietvertragsabschluss von Bedeutung sein können
sämtliche voraussichtlich erwachsenden Kosten, die durch den Mietvertragsabschluss entstehen könnten, bekannt zu geben
die Höhe der Maklerprovision schriftlich mitzuteilen
Sie unverzüglich auf ein wirtschaftliches oder familiäres Nahverhältnis zum Vermieter/zur Verwaltung hinzuweisen
über all das zu schweigen, was Sie ihm erzählen
Einem Wohnungsinteressenten, der ein Verbraucher ist, muss er die Informationen schriftlich mitteilen. Verletzt der Immobilienmakler seine Pflichten, können Sie unter Umständen Schadenersatz verlangen. Weiters können Sie wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung der Maklerprovision fordern.
Wird ein Mietvertrag nach Einschaltung eines Immobilienmaklers erfolgreich abgeschlossen, gebührt diesem eine Provision, die von Ihnen zu bezahlen ist. Ein Immobilienmakler hat Sie darauf hinzuweisen, dass im Falle des Mietvertragsabschlusses eine Provisionspflicht besteht. Gleichzeitig ist auch die Höhe der Provision ausdrücklich anzuführen.
Hierbei handelt es sich um eine unverzichtbare Aufklärungspflicht, der ein gewerblicher Immobilienmakler jedenfalls nachkommen muss, da die Kostenfrage von erheblicher Bedeutung für jeden Mietinteressenten ist.
Ein Immobilienmakler hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn durch seine Tätigkeit tatsächlich auch ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Vorher müssen Sie keine Anzahlung, Vorschuss oder Provision zahlen!