Gas-, Strom-, oder Wasserschäden sind für jeden ein Schock. Was tun? Wann und wie den Vermieter informieren? Wer kommt für die Folgen des Gas-, Strom- oder Wasserschaden auf? Womit beginnen wenn Gefahr im Verzug ist?
Insbesondere bei einem Gasleitungsbruch ist höchste Vorsicht geboten. Aber auch wer schon einmal einen erheblichen Wasserschaden durch einen Rohbruch in der Wand miterlebt hat, weiß dass die Folgen nicht nur für das Auge mitunter dramatisch sein können. Von einem Hochwasser gar nicht zu sprechen.
Da Sie als Mieter die Pflicht haben Schäden von Ihrer Wohnung fern zu halten, sollten Sie bei Gebrechen wie z.Bsp. Wasserrohrbrüchen, der Folgen sich schnell ausbreiten, unbedingt sofort die Feuerwehr anrufen. Eigentlich selbstverständlich.
Wenn es nicht ganz so schlimm ist (Glück im Unglück)
Schnappen Sie sich in jedem Fall auch Ihren Fotoapparat (oder Handy) und fotografieren den Schaden. Bei Wasserschäden ist es möglich das eingedrungene oder ausgelaufene Wasser schnell durch saugfähige Wäsche, Handtücher, Bettlaken und so weiter aufzusaugen.
Die Behebung von Gas-, Strombrüchen oder Wasserschäden ist i.d.R. Vermietersache. Das bedeutet, dass dieser den Schaden an der Wohnung zu beheben hat. Soweit Sie es nicht anders vereinbart haben, muss dieser den Auftrag für eine Reperatur erteilen.
Grundsätzlich besteht ab dem Moment, wo ein Schaden zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt (ganz gleich ob aus Wasserschaden, Gasbruch oder sonstigen Beeinträchtigungen) ein Recht auf Mietzinsminderung.
Da jede Minderzahlung des Mietzinses zu einem Gerichtsverfahren führen kann (auch wenn dieses unberechtigt ist), raten wir meist, den Mietzins unter dem Vorbehalt eines Rückforderungsanspruchs nach § 1096 ABGB einzuzahlen (schriftlich dem Vermieter mitteilen). Sollte der Schaden größer bzw der Vermieter nicht tätig werden, ist es notwendig in einer persönlichen Beratung die weiteren Schritte abzuklären.
Mit der Frage der Schadensersatzpflicht (z. Bsp. bei Wasserschaden) hat sich vor einiger Zeit der OGH beschäftigt und ist zum Schluss gekommen, dass für Sie als Mieter Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter bestehen können, wenn der Schaden vorhersehbar war.
Vorhersehbar sei so ein Schaden - so der Oberste Gerichtshof - wenn die Rohre in dem Gebäude bereits sehr alt sind, oder es bereits mehrere Wasserleitungsschäden im Haus gegeben hat. Es sei dem Vermieter durchaus zuzumuten, regelmäßige Überprüfungen der Leitungen vorzunehmen und gegebenenfalls vorausschauend alte Leitungen zu tauschen. Es ist also durchaus möglich, dass bei einem Wasserschaden Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Tipp:
Dokumentieren Sie unbedingt den Schaden so gut wie möglich, damit Sie alles was Sie behaupten auch beweisen können.