Rechtsprechung, Service 22.01.2015
Jeder Nichtraucher kennt ihn und nur wenige Raucher können ihn wahrnehmen, den beissenden Geruch von Tabakqualm, der sich schnell in der Luft verteilt. Je nach Empfindlichkeit können Nichtraucher den Rauch über einige Meter riechen. Manchen wird schlecht, andere haben langfristige körperliche Beeinträchtigung durch passives Rauchen.
Das höchste deutsche Bundesgericht setzt durch seine Entscheidung vom 16.01.2015 (Pressemeldung des BGH) ein erstmaliges höchstrichterliches Zeichen zum Thema Rauchen auf dem Balkon einer Mietwohnung. Es stellt Folgendes fest:
In einer aktuellen österreichischen Entscheidung konnte ein Mitmieter keinen eigenen Unterlassungsanspruch gegen einen Zigarrenraucher erwirken. Anders als im Deutschen Fall, wohnte der Kläger zuvor im gleichen Haus, und hätte somit Kenntnis vom aufsteigenden Zigarrenrauch haben müssen. Doch er war ideenreich und ließ sich den Anspruch des Vermieters abtreten und klagte daher "für den Vermieter" einen Unterlassungsanspruch ein.
Dem Zigarrenraucher wurde in erster Instanz (Urteil nicht rechtskräftig) auf eine generelle Unterlassung störenden Rauchens auch in der eigenen Wohnung verklagt. Das Gericht begründete dies u.a. damit, dass schon die Vormieter des klagenden Mieters den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst hatten, da seine Kinder wiederholt unter Atemwegserkrankungen litten und der Vermieter daher durch diese Art des Wohnungsgebrauchs einen Nachteil erleidet, den er nicht dulden muss.
Ob das Urteil in den nächsten Instanzen halten wird, muss abgewartet werden.
Derzeit ist es jedenfalls als Einzelfall zu beurteilen und kann nicht generalisiert werden.
Raucher dürfen daher weiterhin in der eigenen Wohnung oder auf dem Balkon rauchen.
Gegenseitige Rücksichtnahme im Sinne des deutschen Urteils hilft, derartige Eskalationen zu vermeiden.