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Rechtsprechung 02.03.2012

OGH: Kündigung wegen Schimmel

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Das Ergebnis von dichten Wohnungen verbunden mit wenig Platz:
Hohe Luftfeuchtigkeit und in der Folge Schimmelpilz in der Wohnung. Die Vermieter machen in solchen Fällen meist reflexartig die Mieter wegen falschem Heiz- und Lüftungsverhalten verantwortlich. Häufig wird versucht, die Kosten zur Schimmelbeseitigung und für Schäden am Mietobjekt den Mietern in Rechnung zu stellen. Erst vor kurzem schob der Oberste Gerichtshof dieser Praxis einen Riegel vor. Bei normalem Wohnverhalten trifft den Mieter keine Schuld. Ein besonderes Lüftungs- und Wohnverhalten muss ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sein, damit ein Mieter im Falle von Schimmelbildung zur Kasse gebeten werden kann, so das Höchstgericht in seiner Entscheidung.

 

Meldepflicht
Allerdings besteht für den Mieter die Pflicht, den Vermieter beim Auftreten von Schimmel in der Wohnung umgehend zu informieren. Eine Pflicht, die ernst genommen werden muss, wie ein weiteres Urteil des OGH klarlegt. Im vorliegenden Falle wurde ein Mieter gekündigt, weil er den Schimmelbefall in seiner Wohnung nicht meldete. Der oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.


Es ist als selbstverständlich vorauszusetzen, dass ein sorgfältiger Mieter bei auftretendem Schimmel tätig wird. Entweder er verständigt den Vermieter, oder entfernt den Schimmel selbst. Auch wenn sich die Ursache des Befalls nicht feststellen lässt, darf der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter sich um die Behebung des Problems kümmert, da die Schädlichkeit dauerhafter Schimmelbildung für Mensch und Gebäudesubstanz allgemein bekannt ist. Tut er dies nicht, und kommt es aufgrund dieser Untätigkeit des Mieters zur Substanzgefährdung, hat der Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch zu verantworten, der in weiterer Folge eine Kündigung rechtfertigt.


 


 

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