Österreich, Rechtsprechung 02.02.2012
Wörtlich hielt der OGH fest:
"Es ist weder ausreichende Luftschall- noch ausreichende Trittschalldämmung vorhanden, sodass aus den Nachbarhäusern beispielsweise die Geräusche von Haushaltsmaschinen, vom Wecker, das Sprechen und Lachen, Geräusche vom Duschen und aus der Toilette sowie das Betreten der Stufen deutlich zu vernehmen sind. ...
Eine Mietzinsminderung für die Dauer und in dem Maß der Unbrauchbarkeit steht zu, wenn das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft ist oder während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft wird, dass es zu dem bedungenen Gebrauch nicht taugt (§ 1096 Abs 1 ABGB). "
Der vorliegende Fall zeichnet sich einerseits durch eine quasi 24 Stunden Belästigung aus, andererseits aber auch dadurch, dass die technischen Vorgaben der Bauordnung (in diesem Fall NÖ) auch nicht eingehalten wurden.
Die Judikatur hält nämlich ansonsten zu hellhörigen Häusern fest:
"Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Eine erhebliche Belästigung ist aber dann anzunehmen, wenn die Geräuschentwicklung einer durchschnittlich empfindlichen Person auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht zugemutet werden kann (9 Ob 62/09x mwN)."
Mit dieser Formulierung ist es für RechtsberaterInnen nicht einfach zu beurteilen, wann die Lärmbelästigung unzumutbar wird bzw. was man noch als "normale Unannehmlichkeit" in Kauf nehmen muss.
Wir können Betroffenen nur raten, nachvollziehbare Aufzeichnungen - ähnlich einem Tagebuch - zu machen, wo genau die Uhrzeit und das Datum sowie Art und Lautstärke des Lärms bzw. der Geräusch festgehalten werden. Auch (Ohren-)Zeugen sind mitunter notwendig. Denn meist fehlen im Streitfall diese Details, die sowohl für die Dauer als auch für das Ausmaß einer Mietzinsminderung wichtig sind.
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