Österreich, Recht, Service 17.08.2015
Seit 1.1.2015 ist es gesetzlich geregelt. Der Vermieter ist für die Erhaltung der Therme zuständig, der Mieter für die Wartung. Gerade rechtzeitig aus Sicht der Mieter, denn ab 26.September 2015 bekommen wir in Österreich die Auswirkungen der sogenannten Ökodesign-Richtlinie der EU zu spüren.
Diese basiert auf einem grundsätzlich sinnvollen Grundgedanken: Produkte sollen möglichst umweltschonend hergestellt werden bzw in der Verwendung ebenfalls umweltfreundlich sein. So gibt es schon lange Zeit für Elektrogeräte zB die Kennzeichnung des Stromverbrauchs. Die KäuferInnen hatten es daher in der Hand zu entscheiden, ob sie lieber ein etwas teureres Gerät kauften und damit gleichzeitig niedrigere Betriebskosten hatten oder der Ankaufspreis niedrig war, dafür auf die Lebensdauer des Geräts betrachtet die laufenden Kosten höher wurden.
Die Ökodesign-Richtlinie geht aber nun einen Schritt weiter. Sie schreibt vor, dass Geräte bestimmte Mindestanforderungen erfüllen müssen, wenn es um den Energieverbrauch geht. Damit hat sie auch für die Gasthermen und Warmwasseraufbereitungsgeräte Bedeutung.
In Wien bricht damit eine neue Zukunft für rund 440.000 Kombithermen an.
Welche Bedeutung hat dies nun für Mieterinnen und Mieter?
Ganz praktisch betrachtet: Wird die bisherige Gastherme kaputt, muss der Vermieter sie in Zukunft gegen eine Brennwerttherme tauschen, sofern das technisch möglich und zulässig ist.
Warum machen wir diese Einschränkung?
Nun, nicht in jeder Wohnung ist der Einbau einer Brennwerttherme möglich. Damit diese nämlich in Betrieb gehen kann, müssen auch die Kamine entsprechend umgestaltet werden. In diese muss nämlich ein Schlauch eingezogen werden, damit die niedrigen Abgastemperaturen den Kamin auf Zeit gesehen unbeschädigt lassen. Zusätzlich ist ein Abflussschlauch für entstehendes Kondenswasser notwendig.
Damit ist aber auch klar, wo diese Regelung nicht zum Tragen kommen kann. Überall dort, wo zb mehrere Thermen an ein und selben Kamin angeschlossen sind, wird die Umstellung auf Brennwertthermen technisch unter Umständen unzulässig sein.
Wie schon erwähnt: für die Installateure ändert sich auch einiges. So müssen sie ab dem 26.9.15 bei der Legung eines Angebots auch auf die Energieeffizienz des Gerätes hinweisen. Aus Sicht von Robert Breitschopf, Wiener Landesinnungsmeister der Installateure, haftet der Installateur damit auch für die Richtigkeit der Angaben zur Energiebezeichnung des Geräts. Gleichzeitig gibt er auch zu bedenken, dass ein Gerät mit einer niedrigen Energieklasse nicht unbedingt bedeutet, dass auch der Energieverbrauch niedrig ist. Denn dieser hängt auch davon ab, welchen energetischen Standard das Gebäude bzw die Wohnung hat sowie natürlich auch vom Verbrauchsverhalten des Nutzers.
Doch es wäre nicht Österreich, wenn heißes nicht Zeit zum Abkühlen hätte. So ist Installateuren, die noch alte Heizthermen auf Lager haben, es weiterhin erlaubt diese zu verkaufen und zu installieren. Auch bestimmen derzeit noch immer die Kunden, ob sie sich eine Brennwert- oder eine Heiztherme anschaffen wollen.
Klar ist aber auch – die Heiztherme und damit ihre Ersatzteile werden „aussterben“. Es macht daher Sinn es sich genau zu überlegen, ob eine jetzt kaputt gegangene Therme durch eine Heiz- oder Brennwerttherme ersetzt werden soll.