Österreich, Recht, Service 14.09.2016
Der Verwalter ist eine von den Wohnungseigentümern meist sehr kontroversiell gesehene Person. Zu oft fühlt man sich einem übermächtigen Verwalter ausgesetzt. Welche Pflichten hat er nun aber wirklich?
Nach seiner Bestellung ist der Verwalter schon auf Grund des Gesetzes zur Verwaltung der Liegenschaft und zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft befugt. Eine eigene (schriftliche) Vollmacht ist dafür nicht erforderlich. Das bedeutet aber auch, dass die Kompetenzen des Verwalters im Gesetz festgelegt sind. Sinn dieser gesetzlichen Vollmacht ist, dass z.B. Handwerker sich nicht bei den Eigentümern erkundigen müssen, ob der Verwalter zur Beauftragung gewisser Arbeiten bevollmächtigt ist, sondern Klarheit schon aufgrund des Gesetzes haben. Das bedeutet aber nicht, dass die Eigentümer nichts mitzureden haben: Sie können dem Verwalter mit Mehrheitsbeschluss Weisungen erteilen, wie er sich zu verhalten hat. Befolgt er die Weisungen nicht, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.
Der Verwalter ist verpflichtet, die Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und die monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten, Rücklage, Annuitäten etc. einzuheben und eine ordentliche und richtige Abrechnung darüber zu legen. Wenn einzelne Eigentümer mit Zahlungen im Rückstand sind, so hat er diese einzumahnen und gegebenenfalls binnen sechs Monaten einzuklagen. Am Ende der Abrechnungsperiode ist eine Vorausschau aller notwendigen Erhaltungsarbeiten zu legen, die in den nächsten Jahren anfallen. Bei Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, sind jeweils drei Anbote einzuholen. Auf Verlangen sind den einzelnen Wohnungseigentümern Auskünfte über den Inhalt des Verwaltervertrages und insbesondere das vereinbarte Entgelt sowie – bei schriftlichen Beschlüssen – über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.