24.10.2016
Jahrelang wohnte der Mindestpensionist Herr T. in einer verschimmelten Erdgeschosswohnung in Wien Margareten ehe er sich hilfesuchend an die Mietervereinigung wandte. Schon beim ersten Beratungsgespräch wurde klar, dass Herr T. einen viel zu hohen Mietzins für das 30 m² große Mietobjekt bezahlte.Es offenbarten sich erhebliche Mietzinsminderungs- und Erhaltungsansprüche.
Herr T. staunte nicht schlecht, als eine Mietrechtsexpertin der MVÖ einen zulässigen Mietzins von lediglich EUR 32,86 errechnete anstatt der vom Vermieter verlangten EUR 167,09.
Der ermittelte zulässige Mietzins ergab sich aus zwei wesentlichen Umständen. Zum einen ist im zur Verfügung gestellten Bestandobjekt keine Toilette im Wohnungsverband vorhanden. Deshalb ist die Wohnung lediglich der Kategorie D zuordenbar. Dazu kommt ein in Abzug zu bringender Befristungsabschlag für die vereinbarte Mietvertragsdauer von insgesamt acht Jahren.
Obwohl der Mieter eine Verlängerung des Mietvertrags anstrebte, wurde es ihm verwährt. Der Vermieter winkte bereits mit einem Übergabeauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels zum Zeitpunkt des Vertragsendes.
Die Rechtsexpertin der Mietervereinigung klärte Herrn T. über den Ablauf des Verfahrens auf. Da der Vermieter zahlreiche Rechtsmittel ergriff, dauerte es beinahe zwei Jahre, bis das Verfahren beendet war. Zur freudigen Überraschung von Herrn T. bekam er EUR 14.000 zu viel bezahlte Miete rückerstattet. Nachdem auch eine Maklerprovision auf Basis eines offensichtlich zu hoch verrechneten Mietzinses vorgeschrieben wurde, gelang es der Mietervereinigung zusätzlich EUR 500 vom Makler zurückzufordern.
Nur hinsichtlich der Vertragsgebührung musste Herr T. enttäuscht werden. Auch wenn zuviel Vergebührungskosten bezahlt worden sind, einen Rückzahlungsanspruch gibt es hier jedenfalls nicht. Es ist jedoch eine langjährige Forderung der Mietervereinigung die Mietvertragsgebühren ganz abzuschaffen, denn anders als bei anderen Gebühren gibt es hier keine Gegenleistung des Staates.
Mittlerweile hat Herr T. eine Gemeindewohnung bezogen und einen Teil des Refundierungsbetrages in neue Möbel investiert.
Er freut sich darüber, dass er mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht nur für sich selbst einen Vorteil erzielen konnte, sondern damit gleichzeitig die Arbeit der MVÖ unterstützen und so auch ein klein wenig für andere Mieterinnen und Mieter tun kann.