Österreich, Recht, Service 06.12.2016
Die Anschaffung einer gemeinsamen Wohnung ist ein großer Schritt. Was ist rechtlich zu beachten und was passiert, wenn Lebensgefährten sich trennen?
Sollen beide Lebensgefährten im Grundbuch stehen, besteht die Möglichkeit, eine Eigentümerpartnerschaft zu gründen. Anders als früher können zwei natürliche Personen gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben und zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen werden. Ein besonderes Verhältnis zwischen den beiden Personen wird nicht (mehr) gefordert. Für Verbindlichkeiten wird gemeinsam gehaftet und auch das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung kann nur gemeinsam ausgeübt werden.
Im Fall der Trennung der Lebensgefährten ist die Situation relativ einfach, wenn man sich auf eine Lösung einigen kann: Einer der Eigentümerpartner kann seinen Anteil auf den anderen übertragen lassen und dieser zahlt eine entsprechende Summe. Ebenso kann die gesamte Wohnung verkauft werden und beide bekommen einen Teil des Verkaufserlöses. Ist eine Einigung nicht möglich, kann jeder der beiden Lebensgefährten eine Teilungsklage erheben. Da eine reale Teilung meist nicht möglich ist, kommt es in der Regel zur Versteigerung und der Erlös steht je zur Hälfte den ehemaligen Eigentümerpartnern zu.
Ist nur einer der Lebensgefährten Eigentümer einer Wohnung und zieht der andere dazu, befindet sich dieser im Fall der Trennung meist rechtlich in einer sehr prekären Situation. Meist wird weder ausdrücklich, noch schlüssig ein Mietvertrag vereinbart, sodass die Wohnsituation des dazu ziehenden Partners rechtlich nicht abgesichert ist. Der Eigentümer könnte – im schlimmsten Fall – jederzeit mit einer Räumungsklage gegen ihn vorgehen.