Immer öfter dekorieren Menschen den Außenbereich ihrer Wohnungen und Häuser weihnachtlich. Eine Rechtsprechung dazu, was erlaubt ist und was nicht, gibt es in Österreich noch nicht. Weihnachtsmänner seilen sich aus dem Fenster ab, vorbei an Lichterketten und glitzernden Sternen: Die Fassaden mancher Wohnhäuser leuchten während der Weihnachtszeit selbst wie Christbäume. Das birgt naturgemäß einiges an Konfliktpotenzial. Denn was der eine als stimmungsvoll empfindet, ist dem anderen lästig. Rechtsprechung gibt es dazu in Österreich noch keine. Der Deutsche Mieterbund hat in diesem Zusammenhang relevante Urteile zusammengefasst.
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Lichterketten: Das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich ist grundsätzlich von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung umfasst. Der Vermieter kann in der Regel nicht die Beseitigung einer Lichterkette verlangen, auch nicht mit dem Argument, der ästhetische Gesamteindruck des Hauses werde durch die Lichterkette negativ beeinflusst. Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie sicher installiert sind, die Hausfassade nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Wird durch grell blinkende und ständig flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbarn ein Mieter am Schlaf gehindert, kann der gegen diese Art der Zwangsbeleuchtung vorgehen und verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden.
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Adventskränze: Bunte Adventskränze können Mieter an der Wohnungstür befestigen. Mitmieter im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen.
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Treppenhaus-Dekoration: Wenn ein Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert, müssen Nachbarn oder der Vermieter das nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie können die Entfernung der Dekoration fordern.
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Duftsprays: Weihnachtliche Duftsprays – egal, ob Tanne, Vanille oder Zimt - dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, das Zusammenleben der Bewohner wird beeinträchtigt.
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Wunderkerzen: Hat das Au-pair-Mädchen der Familie dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze angesteckt und läuft der Junge damit direkt zum Weihnachtsbaum, der dann Feuer fängt und einen großen Brandschaden verursacht, liegt keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, keine grobe Fahrlässigkeit vor.
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Weihnachtsbaum: Grob fahrlässig handelt, wer Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht.
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Feuer: Fängt ein Adventskranz Feuer und entsteht ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Das gilt zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Versicherung kann keinen Regress von den Mietern fordern, sie kann auch nicht verlangen, die Mieter müssten ihre Haftpflichtversicherung einschalten.
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Brandschaden: Hat der Mieter einen Brandschaden in der Wohnung selbst verschuldet, muss der Vermieter seine Gebäudeversicherung zur Schadensregulierung in Anspruch nehmen. Die Versicherung hat keine Regressansprüche gegenüber dem Mieter, zumindest dann nicht, wenn der über die Betriebskostenabrechnung die Versicherungsbeiträge gezahlt hat.