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30.03.2017

Auch Duldungspflichten haben ihre Grenzen!

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Im konkreten Fall hat sich die Mieterin einer Wohnung, welche über kein WC im Inneren verfügt, mit einem außerordentlich dringlichen Problem an uns gewandt. Das bei Anmietung ursprünglich vorhandene Gang-WC wurde im Jahr 2009 abgetragen und an dessen Stelle ein  Aufzugsschacht errichtet. Zum Ersatz wurde der Mieterin seither ein Gang-WC im  Erdgeschoss zur Verfügung gestellt. Seit zwei Monaten wurde unserem Mitglied jedoch auch der Zugang zu diesem WC verwehrt, da der Vermieter es in eine andere Wohnung integriert hat. Der Mieterin wurde die Möglichkeit genommen, ihre Notdurft im Haus zu verrichten. Nunmehr war sie, samt ihren beiden Kindern dazu genötigt, für das Aufsuchen eines WCs das Haus zu verlassen und eine öffentliche Einrichtung aufzusuchen. Da dies, gerade in der andauernden Kälteperiode, nicht nur einen mangelnden hygienischen Wohnstandard, sondern darüber hinausgehend auch die Gefahr gesundheitlicher Folgen birgt, musste rasch gehandelt werden.

Bereits im Vorfeld hatte die Mieterin versucht eine außerbehördliche Lösung mit dem Vermieter herbeizuführen, jedoch hatte dieser die Beseitigung der Notlage verweigert.   

 

Nach unserem Dafürhalten war jedoch die  Wiederbereitstellung des Gang-WCs, oder eines alternativen und zumutbaren WCs, für  die Familie eine dringend gebotene Maßnahme zur  Vermeidung eines unwiederbringlichen Nachteils. Da die dreißigtägige Frist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage abgelaufen war, wurde aufgrund der bestehenden Dringlichkeit zur Beseitigung dieses massiven Eingriffes in die Mietrechte, bereits am Tag der Vorsprache in der Mietervereinigung Österreichs, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht begehrt.

Das Gang-WC dauerhaft der Benützbarkeit der  Mieterin zu entziehen ist keinesfalls mehr von der Duldungspflicht eines Mieters umfasst.

 

Schnelle Entscheidung durch das Bezirksgericht

 

Das zuständige Bezirksgericht hat die von uns beantragte einstweilige Verfügung binnen 10 Tagen erlassen und den Vermieter verpflichtet, der Mieterin das vormals benützte Gang-WC wieder zur Verfügung zu stellen. Durch das schnelle und effiziente Handeln der Mietervereinigung Österreichs konnte ein für unser Mitglied menschenwürdiger Zustand rasch herbeigeführt werden.

 

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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