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Österreich, Service 10.06.2020

Die 10 häufigsten Fehler bei der Betriebskostenabrechnung

  • Betriebskosten; Fotos: fotolia
Für Mieter lohnt es sich, bei der Betriebskostenabrechnung (fällig bis 30. Juni dieses Jahres) genau hinzuschauen - denn oft wird diese zu ihren Lasten falsch ausgefertigt oder überhaupt nicht vorgelegt.

Für Altbauten, geförderte Neubauten und Genossenschaftswohnungen gibt es einen gesetzlichen Katalog an zulässigen Betriebskosten. Nur Kosten, die im Gesetz genannt werden, dürfen an die MieterInnen weiterverrechnet werden.
Die ExpertInnen der Mietervereinigung prüfen laufend Betriebskostenabrechnungen ihrer Mitglieder. Daraus ergibt sich umfangreiches Datenmaterial, das nicht nur dem jährlichen Betriebskostenspiegel zugrunde liegt, sondern auch die häufigsten Fehler in den Abrechnungen aufzeigt.

1. Verwaltungshonorar
Kosten wie Porti, Bankspesen, Telefongebühren oder Zinsen finden sich häufig in den Betriebskosten. Diese sind jedoch – im Altbau und geförderten Neubau – vom Verwaltungshonorar abgedeckt und dürfen nicht extra verrechnet werden.

2. Reparaturkosten
Betriebskosten sind – üblicherweise – regelmäßig wiederkehrende Kosten. Reparaturen sind jedenfalls keine Betriebskosten. Eine Reparatur der Gegensprechanlage, des Stiegenhauslichts etc. dürfen den MieterInnen nicht als Betriebskosten verrechnet werden.

3. Wartungsverträge für Aufzüge
In vielen Häusern werden Vollwartungsverträge für Aufzüge abgeschlossen und diese gesamt über die Betriebskosten abgerechnet. In einem Vollwartungsvertrag sind jedoch neben den regelmäßigen Wartungsarbeiten auch Reparaturen inkludiert. Diese stellen wiederum keine Betriebskosten dar. Wird trotzdem ein Vollwartungsvertrag abgeschlossen, so sind die Kosten aufzuteilen, sodass nur die Wartungen in der Betriebskostenabrechnung aufscheinen.

4. Sturmschaden- und Glasbruchversicherung
Nur wenn eine Mehrheit der MieterInnen dem Abschluss, der Änderung oder der Erneuerung einer Sturmschaden- und Glasbruchversicherung zugestimmt hat, dürfen die Kosten an diese weiterverrechnet werden.

5. Sonstiges
Häufig findet sich in Betriebskostenabrechnungen der Punkt „Sonstiges“. Darunter werden alle denkbaren Kosten verrechnet, die meist keine Betriebskosten darstellen.

6. Einnahmen
Oft findet sich in Betriebskostenabrechnungen keine Aufschlüsselung der Einnahmen. Eine Überprüfung ist jedoch sinnvoll, da mitunter die errechnete Nachzahlungshöhe nicht korrekt ist.

7. Entrümpelung
Die Räumung von nicht zuordenbaren Gegenständen oder Bauschutt stellt Betriebskosten dar. Wenn es aber nachweislich möglich ist, abgestellte Gegenstände einzelnen MieterInnen oder EigentümerInnen zuzuordnen, so sind die Kosten ausschließlich ihnen zu verrechnen.

8. Wasserkosten
Wenn sich im Gebäude Gewerbebetriebe befinden die einen erhöhten Wasserverbrauch haben und nicht getrennt abgerechnet werden, ist es möglich, eine Refundierung dieser Kosten zu beantragen.

9. Betriebskostenschlüssel
Wenn im Haus Zu- oder Ausbauten erfolgen, muss der Verteilungsschlüssel neu berechnet werden. Die Betriebskostenschlüssel der bisherigen MieterInnen werden dadurch kleiner.

10. Guthaben
Das Betriebskostenguthaben wird oft nicht zur Fälligkeit am übernächsten Mietzinstermin ausbezahlt, sondern in die Betriebskostenabrechnung für das Folgejahr übertragen. Das ist nicht zulässig, ein Guthaben ist jedenfalls auszuzahlen, genauso wie eine Nachzahlung jedenfalls zu leisten ist.

Betriebskosten senken
Wie die Daten unseres jährlichen Betriebskostenspiegels zeigen, machen Verwaltungshonorare und Versicherungsprämien mehr als ein Drittel der Betriebskosten aus. Die Mietervereinigung fordert daher schon seit langem, dass Grundsteuer, Versicherungsprämien und Verwaltungshonorar aus dem Betriebskostenkatalog entfernt werden.

Weiterführende Informationen:
  • Betriebskosten-Broschüre: In der neu überarbeiteten 5. Auflage finden Sie detaillierte Informationen, Rechenbeispiele und Musterbriefe.

 

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