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Österreich, Rechtsprechung, Service 01.12.2023

Schnee & Eis: Wer wann streuen oder räumen muss

  • Schneeräumung vor dem Burgtheater in Wien

Mit dem Wintereinbruch wird das Thema Winterdienst wieder aktuell: Wer hat wann für die Räumung und Streuung von Gehwegen und Gehsteigen zu sorgen?

In Österreich werden Schneeräum- und Streupflichten in der Straßenverkehrsordnung (StVO § 93) geregelt. Grundsätzlich müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, Gehsteige und Gehwege von Schnee räumen. Bei Eis- und Glättegefahr muss auch gestreut werden. Welche Streumittel dabei erlaubt sind, können Länder bzw. Städte oder Gemeinden in eigenen Winterdienstverordnungen festlegen.

Wann muss geräumt/gestreut werden?
Jedenfalls muss der Gehweg zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr begehbar sein. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter winterdienstlich zu betreuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht. Wird die Streupflicht nicht eingehalten, kann dies eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen, aber auch bis hin zu einem gerichtlichen Verfahren mit Verurteilung führen.

Wie oft muss geräumt/gestreut werden?
Bei anhaltendem Schneefall bzw. bei gefrierendem Regen ist ein einmaliger Winterdienst morgens nicht ausreichend. In solchen Fällen hat die Räumung und Streuung innerhalb kurzer Intervalle mehrmals am Tag zu erfolgen. Sollte ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schieben, muss dieser Schnee wieder entfernt werden. Ferner ist dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern entfernt werden.

Mit dem Umfang der Räum- und Streuverpflichtung hat sich auch die österreichische Rechtsprechung schon mehrmals beschäftigt. Zu den Räumverpflichtungen wurde zum Beispiel festgehalten, dass eine Schneeräumung oder Maßnahmen gegen Glatteis rund um die Uhr in der Regel unzumutbar sind. Um Mitternacht kann eine Betreuung der Wege wie untertags nicht erwartet werden.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Grundsätzlich ist der Grundeigentümer räum- und streupflichtig. Er kann diese Aufgabe aber durch Vereinbarung an Dritte übertragen. Dritte können neben dem Hausbesorger, Hausverwalter oder anderen freien Dienstleistungsunternehmen auch Mietparteien sein. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, an Stelle des Eigentümers.

Mietern sei jedoch zur Vorsicht bei der Übernahme des Winterdienstes geraten. Ein mündlicher Auftrag des Vermieters oder auch ein allgemeiner Aushang am Schwarzen Brett der Wohnhausanlage reichen dazu nicht aus. Eine solche Verpflichtung muss im Mietvertrag oder zumindest in einer schriftlichen Vereinbarung von beiden Teilen unterzeichnet werden. Ein konkreter Reinigungsplan ist zu erstellen. Streusalz und notwendige Gerätschaften muss der Eigentümer stellen. Jeder Mietpartei sollte dabei auch klar sein, dass diese für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Arbeiten haftet. Rutscht ein Fußgänger auf einem eisglatten Gehweg aus und verletzt sich dabei, drohen haftungsrechtliche Konsequenzen, die von Schadenersatzforderungen und Schmerzensgeld bis zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können.

 

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