Österreich, Service 07.12.2023
Mit einsetzendem Tauwetter steigt die Gefahr von Dachlawinen.
Im Prinzip ist eine Dachlawine nichts anderes als eine Lawine im Hochgebirge. Bei einer Nassschneelawine wird die Schneedecke durch Wassereintrag (Schmelze, Regen) geschwächt. Wenn sich also noch Schnee auf dem Dach befindet, dann ist einsetzendes Tauwetter ein Warnzeichen.
Wenn Sonneneinstrahlung Grund für die Schmelze ist, dann sind spontane Lawinen am Nachmittag häufiger als am Morgen.
Hauseigentümer (bzw. die Eigentümergemeinschaft) können für Schäden durch Dachlawinen haftbar sein. Laut Paragraf 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind überhängende Schneewächten und Eisbildungen von straßenseitig liegenden Dächern zu entfernen. Das bloße Anbringen von Warnstangen oder Schildern reicht nicht aus.
Wird durch eine Dachlawine ein Fußgänger verletzt oder kommen Autos zu Schaden, muss grundsätzlich der Hauseigentümer (bzw. die Eigentümergemeinschaft) dafür aufkommen.
Fußgänger trifft keine Mitschuld, wenn sie von einer Dachlawine getroffen werden, ein Ausweichen auf die Fahrbahn ist ihnen rechtlich gesehen nicht zumutbar.
Autofahrer, die ihren Wagen in einem erkennbaren Gefahrenbereich (aufgestellte Warnstangen am Gehsteig) abstellen, trifft ein Mitverschulden.
Opfer einer Dachlawine sollten jedenfalls Beweise sichern (Fotos, Zeugen) und schriftlich Kontakt mit der Hausverwaltung aufnehmen.
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