Österreich, Service 01.10.2018
Mieter können ihre Wohnung nach eigenen Vorstellungen einrichten und gestalten. Dazu gehört auch die Farbe der Wände. Diese müssen bei der Rückgabe der Wohnung nicht zwingend weiß sein.
Die gute Nachricht zuerst: Egal, ob eine Wohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt oder nicht - für unwesentliche Veränderungen braucht ein Mieter generell keine Zustimmung des Vermieters.
Beispiele für solche unwesentlichen Veränderungen des Mietgegenstandes sind das Anbringen von Fliesen oder Tapeten, das Einschlagen von Nägeln zum Aufhängen von Bildern oder eben auch das Ausmalen. Solange das Mietverhältnis aufrecht ist, kann der Mieter die Wände der Wohnung in jeder erdenklichen Farbe streichen.
Ausmalen bei Rückgabe?
Grundsätzlich muss ein Mieter die Wohnung so zurückgeben, wie er sie übernommen hat –abzüglich aller Spuren gewöhnlicher Abnützung. Die Abnützung des Mietobjekts ist nämlich bereits durch den Mietzins abgegolten. Auch andere Wandfarben gehören zur gewöhnlichen Abnützung. Laut der Rechtsprechung hat der Vermieter jedoch das Recht auf helle Wandfarben. Bei der Rückgabe der Wohnung sollten Zimmerdecken und Wände wieder in hellen, neutralen Farben gestrichen sein. Dies muss nicht zwingend weiß, aber ein Farbton sein, der für potenzielle Nachmieter akzeptabel ist – wie zum Beispiel zarte Pastelltöne.
Wandfarben wie Grün und Ocker entsprechen dem Ortsgebrauch und der Verkehrsüblichkeit – nur extreme Farben, beispielsweise Grellrot oder Schwarz, gehen über die gewöhnliche Abnützung hinaus.
Allzu bunte Wände sind also nur während der Mietdauer erlaubt. Mieter, die bei Auszug knallige Farben belassen, riskieren, dass die Kaution zum Teil oder zur Gänze einbehalten wird.
Ausmalverpflichtung
In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln, dass bei Auszug die Wohnung ausgemalt werden muss. Viele Klauseln in diesem Bereich sind allerdings rechtsunwirksam. Wenn etwa in einem aus Textbausteinen bestehenden vorformulierten Vertrag des Vermieters eine Ausmalverpflichtung (zB. Rückstellung „ordnungsgemäß weiß ausgemalt“) enthalten ist, dann ist diese für den Mieter gröblich benachteiligend und daher unwirksam. Nur eine Ausmalverpflichtung, die in einem individuell ausgehandelten Vertrag zwischen Mieter und Vermieter explizit vereinbart wurde, ist rechtswirksam.
Im Normalfall muss der Mieter also nur dann neu ausmalen, wenn die Wände über die normale Abnützung hinaus in Anspruch genommen wurden oder wenn eine Farbe radikal abweichend von herkömmlichen Usancen gewählt wurde (zB. Grellrot oder Schwarz) oder der Vertrag individuell ausgehandelt wurde.
Übergabe-Protokoll
Weil es bei der Rückgabe einer Wohnung immer wieder zu Streitigkeiten über deren Zustand kommt und Vermieter oftmals versuchen, die Kaution wegen angeblicher Beschädigungen zum Teil oder zur Gänze einzubehalten, sollten Mieter sowohl bei der Anmietung einer Wohnung als auch bei der Rückgabe ein Übergabeprotokoll anfertigen, um Beweise zu sichern. „Wir raten, immer ein Protokoll mit Fotos anzufertigen und Zeugen mitzunehmen. Protokoll und Zeugen können bei Streitigkeiten um die Rückzahlung der Kaution sehr hilfreich sein“, sagt Elke Hanel-Torsch, Landesvorsitzende der Wiener Mietervereinigung.
Weiterführende Informationen:
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