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Österreich, Politik 26.09.2022

Erneuerbare-Wärme-Gesetz vorgelegt: Was sich ändern muss

  • Foto: loeskieboom/istockphoto.com

Ein neues Gesetz soll den Rahmen für den Ausstieg aus fossilen Heizformen schaffen. Die Mietervereinigung hat den Gesetzesentwurf studiert und fordert Änderungen für Mieter ein.

 

Bis zum Jahr 2040 soll Österreich klimaneutral sein. Dieses Ziel soll unter anderem durch einen Ausstieg aus fossilen Energieträgern (Heizöl, Gas und Kohle) bei Raumwärme und Warmwasser erreicht werden.

Wie ambitioniert dieses Vorhaben ist, lässt sich anhand der Verbreitung fossiler Heizformen erahnen: Rund 1,25 Millionen Gas-, sowie 640.000 Öl- und 11.000 Kohleheizungen werden im kommenden Winter hierzulande noch für Wärme sorgen.

Im Juni dieses Jahres legte das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) nun den Entwurf eines Gesetzes vor, das den Ausstieg aus fossilen Heizformen regeln soll: das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG).

Inhaltlich sieht das EWG vor, dass bis 2035 Öl-, Kohle- und Koksheizungen stillgelegt werden müssen. Bis zum Jahr 2040 sollen dann auch alle Gasheizungen stillgelegt und durch Alternativen ersetzt werden.


Die Experten der Mietervereinigung (MVÖ) haben sich den Entwurf angesehen und fordern wichtige Änderungen im Sinne der Mieter ein:

  • Erstens darf es durch die Umstellung der Heizform zu keinen Mehrkosten für Mieter kommen,
  • zweitens muss ein Verschlechterungsverbot und
  • drittens ein Schonungsprinzip im Gesetz verankert werden.


Keine Mehrkosten
Grob gesagt verpflichtet das EWG die Eigentümer, (Miet-)Wohnungen, die mit einer fossilen Heizform (zB. Gas) versorgt werden, innerhalb gewisser Fristen (siehe Stufenplan unten) auf Hauszentralheizungen mit erneuerbaren Energieträgern oder Fernwärme umzustellen.

Hier muss sichergestellt werden, dass die Kosten eines unwirtschaftlichen Heizsystems nicht auf den Mieter übertragen werden dürfen und es durch die Umstellung zu keinen Mehrkosten für Mieter kommt.

Verschlechterungsverbot
Ein sehr wichtiger Punkt: Das Gesetz muss ein Verschlechterungsverbot beinhalten. Es darf durch den Austausch des Heizsystems auf keinen Fall zu einer Verschlechterung der Heizungsqualität der Wohnung kommen; eine adäquate Wärmeversorgung muss in jedem Fall sichergestellt sein. Auch darf die Nutzerfreundlichkeit durch eine neue Heizung keinesfalls geringer werden.

Schonungsprinzip
Sämtliche Arbeiten im Zuge der Umstellung der Heizungsanlagen müssen unter größtmöglicher Schonung der Mietrechte erfolgen. Eine entsprechende Bestimmung wäre dringend im EWG zu verankern, um Rechtssicherheit auch für Mieter außerhalb des Vollanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (MRG) oder des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zu schaffen.

Schließlich wäre auch die Regelung der Ausnahme von der Anschluss- und Stilllegungsverpflichtung zu erweitern. Laut dem EWG-Entwurf kann ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden, wenn dem Mieter aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes oder seiner Pflegebedürftigkeit die Umstellung nicht zugemutet werden kann.

Einen solchen Antrag kann jedoch nur der Eigentümer stellen, nicht jedoch der Mieter. Aus Sicht der MVÖ müsste natürlich auch der Mieter selbst antragsberechtigt sein.

 

Der Stufenplan des EWG

  • Ab 2023 soll fossiles Gas in Neubauten verboten werden.
  • Ab 2023 gilt ein Erneuerbarengebot bei der Heizungsumstellung. Dies gilt auch für Bestandsgebäude.
  • Ab 2025 sollen Öl-, Kohle- und Koksheizungen, die ein bestimmtes Alter überschreiten, stufenweise stillgelegt werden. Ausnahmen sind vorgesehen.
  • Bis 2035 sollen sämtliche Öl-, Kohle- und Koksheizungen stillgelegt werden. Ausnahmen sind vorgesehen.
  • Bis 2040 sind dezentrale Anlagen (Gasetagenheizungen) stillzulegen und auszutauschen. Wenn sich diese Anlagen in Zonen mit qualitätsgesicherter Fernwärme befinden, sind diese innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten des EWG auszutauschen.

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