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Österreich, Recht, Rechtsprechung, Service 10.10.2013

Was tun, wenn es zu einem Gebrechen kommt?

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Eine schriftliche Meldung ist notwendig,  weil derartige Leistungsgebrechen ernste Schäden des Hauses sind und jeder Mieter eine Schadensminderungspflicht hat. Den Anruf allein kann man später, wenn es zu einem Folgeschaden gekommen ist, und über Haftungen gestritten wird, meist nur sehr schwierig nachweisen.

 

Mitglieder der MVÖ können im Downloadbereich unserer Webseite  ein Musterschreiben für die Schadensmeldungen runterzuladen.

 

Bei Gebrechen trifft den Vermieter die Erhaltungspflicht und zwar im Bereich Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sogar völlig verschuldensunabhängig. Ziel dieser Regelung ist es, dass der Schaden so früh wie möglich behoben wird, vor allem um die Bausubstanz zu schützen.

 

Wenn der Schaden in Ihrer Wohnung eingetreten ist, beachten Sie bitte noch folgende Vorsichtsmaßnahmen:

 

  • Sollte der Schaden sichtbar sein, raten wir Ihnen den Schaden zu fotografieren und diese der schriftlichen Schadensmeldung beizufügen.
  • Bei einem Wassergebrechen in ihrer Wohnung fordern Sie die Behebung des Wasserschadens binnen einer angemessenen Frist. Weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Feuchtigkeit die Gefahr des Schimmels besteht.
  • Bei einem Gasgebrechen empfiehlt sich selbstverständlich unabhängig von rechtlichen Ansprüche das Gaswerk bzw die Feuerwehr zu benachrichtigen, denn Gasrohrbrüche könnten in einer Katastrophe münden.

 

Ab wann können Sie über eine Mietzinsminderung nachdenken?

Grundsätzlich besteht ab dem Moment, wo ein Schaden zu einer wesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt ein Recht auf Mietzinsminderung. Da jede Minderzahlung des Mietzinses aber auch zu einem Gerichtsverfahren führen kann, raten wir in einer persönlichen Beratung die weiteren Schritte abzuklären.

 

Wann könnte Ihr Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet sein?

 

Mit der Frage der Schadensersatzpflicht (zB. bei Wasserschaden) hat sich vor einiger Zeit der OGH beschäftigt und festgehalten, dass für Sie als Mieter neben Wiederherstellungs- auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter bestehen können, wenn der Schaden vorhersehbar war. Vorhersehbar sei so ein Schaden, wenn die Rohre in dem Gebäude bereits sehr alt sind, oder es bereits mehrere Wasserleitungsschäden innerhalb kürzer Abstände im Haus gegeben hat. Es sei dem Vermieter durchaus zuzumuten, regelmäßige Überprüfungen der Leitungen vorzunehmen und gegebenenfalls vorausschauend alte Leitungen zu tauschen.

 

Unser Tipp:

Dokumentieren Sie unbedingt den Schaden so gut wie möglich, damit Sie alles was Sie behaupten, auch beweisen können.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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