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Österreich, Rechtsprechung, Service 16.10.2013

Defekte Therme – Was tun?

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Achtung! Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die aktuelle Rechtslage.

 

Alle Infos zur aktuellen Rechtslage rund um die Therme finden Sie hier: Thermenwartung (neu)

 

Je nachdem, welche Rechtsgrundlage für den Mietvertrag gilt, gibt es für die Reparatur von Heizgeräten andere Antworten:

 

A) Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz (MRG)

 

Wann liegt dieser vor?

Faustregel: Wenn das Haus in dem die Wohnung liegt, wurde vor dem 2. Weltkrieg errichtet wurde (Achtung: Die Immobilienbranche hat hier eine Reihe von Ausnahmen durchgesetzt, vor allem bei Aus- und Zubauten ist eine genaue Prüfung angeraten!)

Ganz genau können Sie es hier nachlesen.

 

Niemand ist zuständig
Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof gilt im Vollanwendungsbereich des MRG, dass niemand für die kaputte Therme gesetzlich zuständig.


Die Therme liegt damit in einem ungeregelten Graubereich. Weder den Mieter noch den Vermieter trifft eine gesetzliche Erhaltungspflicht. Es gibt daher keine Rechtsgrundlage, vom Vermieter die Reparatur oder einen Kostenersatz für eine selbst getätigte Reparatur einzufordern.
Dass für die Therme niemand zuständig ist, steht so nicht im Gesetz sondern liegt nur an der Auslegung durch den Gerichtshof. Mehrfach wurde versucht, diese unbefriedigende Situation gesetzlich zugunsten der Mieter zu klären, doch bislang hat dies die Immobilienbranche erfolgreich verhindert.

 

Verwaltung/Vermieter dennoch informieren

Wir raten Ihnen dennoch die Hausverwaltung aufzufordern, die Kosten zu übernehmen, weil mit dem Kaputtwerden der Therme ein sofortiger Mietzinsminderungsgrund gegeben ist (sofern man eine Wohnung der Kategorie A angemietet hat!).
Daher muss der Vermieter sogar von der kaputten Therme informiert werden, um ihm Gelegenheit zu geben, die Mietzinsminderung zu verhindern.


1. ACHTUNG: Selbsthilfe schadet!

Das sofortige Recht auf Mietzinsminderung geht in dem Augenblick verloren, in dem man selbst den Schaden beseitigt!. Die Höhe der Minderung sollte jedenfalls in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden, da jede Nichtzahlung einer Mietzinsvorschreibung zu einer Klage führen kann (Mietzinsklage aber auch Räumungsklage wäre möglich).


2. ACHTUNG: Keine Rückwirkung!

Es gibt keinen Anspruch auf rückwirkende Mietzinsminderung. Wer seine Miete voll weiterbezahlt, obwohl er an sich einen Minderungsgrund hätte, kann mitunter auch so sein Recht auf Mietzinsminderung verlieren.

 

Kein Klagsrisiko eingehen

Wer das Recht behalten, aber keine Klage riskieren will, muss der Verwaltung/dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass die Miete nur unter Vorbehalt bezahlt wird (Mitglieder finden dazu einen Musterbrief im Download-Bereich) und in der Folge sofern, der Vermieter die Mietzinsminderung nicht akzeptieren will, den Vermieter auf Rückzahlung der zuviel bezahlten Miete klagen.

 

In jedem Fall muss der Mieter seinen Anspruch beweisen, daher raten wir Betroffenen sich ausführlich beraten zu lassen, wie sie hier am besten vorgehen sowie sämtliche Schritte schriftlich zu dokumentieren und auch Zeuge und Fotos (der kaputten) Therme sicherzustellen, um im Streitfall den eigenen Anspruch durchsetzen zu können.

 

Zusammenfassung: Sie haben im Bereich des MRG daher die Wahl Mietzinsminderung zu beanspruchen und zu frieren oder zur Selbsthilfe zu schreiten und damit verbunden den Verlust ihrer Mietzinsminderungsrechte hinzunehmen.

Hier gewinnt, wer die stärkeren Nerven hat

 

 

B) Im Teilanwendungsbereich des MRG oder Vollausnahmebereich = Anwendungsbereich ist das bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)

 

Etwas leichter ist es für Mieter, die in Wohnungen wohnen, die nur teilweise oder gar nicht dem MRG unterliegen. Das ABGB verpflichtet grundsätzlich den Vermieter zu allen Reparaturarbeiten in der Wohnung! (§1096 ABGB)


ABER: Unter gewissen besonderen Umständen kann diese Erhaltungspflicht auf den Mieter überwälzt werden!


Meist gibt es in den Verträgen dazu auch entsprechende allgemeine Klauseln. Doch hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile mehrfach festgestellt, dass eine Vielzahl genau dieser Vertragsklauseln unwirksam sind.

 

Wir raten daher auch hier den Vermieter auf den Schaden aufmerksam zu machen und die Reparatur einzufordern sowie die Mietzinsminderung anzukündigen, wenn der Schaden nicht behoben wird. Sollte sich der Vermieter weigern, lassen Sie ihren Vertrag prüfen. Meist steht das Recht auf ihrer Seite und Sie können sowohl auf die Reparatur als auch auf einen Kostenersatz bei Selbsthilfe bestehen.
 

Achtung! Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die aktuelle Rechtslage.

 

Alle Infos zur aktuellen Rechtslage rund um die Therme finden Sie hier: Thermenwartung (neu)

 

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