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Österreich, Recht, Service 26.02.2014

Möbelmieten: Überprüfung lohnt sich!

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Karin W. freute sich. Endlich hat sie eine leistbare Wohnung gefunden. Mit ihrem kleinen Einkommen war das für die Teilzeitangestellte gar nicht so einfach. Letztlich entschied sie sich für eine 40m2-Wohnung in einem Altbau in einem Wiener Außenbezirk. Die Miete betrug 500 Euro, allerdings inklusive Heizung und Einrichtungsgegenständen. Nachdem ihr Freunde geraten hatten, die Miethöhe dennoch überprüfen zu lassen, wandte sie sich mit Übergabeprotokoll, Mietvertrag und Fotos zur Beratung an die Mietervereinigung.


Für eine Möbelmiete gibt es genaue Bestimmungen.
Erstens: Sie muss ausdrücklich vereinbart werden. Es reicht nicht, dass die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung vorhanden sind.

Zweitens: Für sogenannte Ausstattungsmerkmale kann keine Möbelmiete verrechnet werden.

Das gilt z.B. für Abwasch und Herd in der Küche.

Weiters muss die Möbelmiete angemessen sein. Berechnet wird die Höhe auf Basis der Restnutzungsdauer der Möbel und einem Gewinnzuschlag für den Vermieter. Anders als bei der Miete und den Betriebskosten kommen bei einer Möbelmiete zwanzig Prozent Umsatzsteuer hinzu.


Die Vertragsprüfung bei Frau W. ergab, dass ein befristeter Mietvertrag für eine Wohnung der Ausstattungkategorie A sowie eine Möbelmiete vereinbart worden war. Für die relativ alten Möbel – ein Kühlschrank, ein Geschirrspüler, Einbauschrank und Bett – errechnete die Expertin einen Betrag von 12 Euro inklusive Umsatzsteuer. Aufgrund der Befristung des Mietvertrages wäre außerdem ein Abschlag von 25 Prozent zu berücksichtigen gewesen, was aber unterblieb.

 

Fazit: Die voraussichtlliche Miethöhe beträgt monatlich statt 500,- nur 372,-  Euro. Die Mietervereinigung hat daher einen entsprechenden Antrag bei der Schlichtungsstelle eingebracht.

 

Achtung: Fristen
Bei der Beanstandung von Möbelmieten sind Fristen zu beachten. Bei befristeten Verträgen kann die Möbelmiete bis zu sechs Monate nach Ablauf der Befristung bzw Auflösung des Vertrages, maximal aber zehn Jahre nach Vertragsabschluss beeinsprucht werden. Bei unbefristeten Verträgen gilt eine Frist von drei Jahren ab Vertragsabschluss. Danach geht das Überprüfungsrecht verloren.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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