Die Miete (Gesamtmietzins) setzt sich üblicherweise aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Wenn das MRG (Mietrechtsgesetz) nicht zur Anwendung gelangt, ist der Vermieter berechtigt einen frei vereinbarten Hauptmietzins einzufordern. Die Mieten im Bereich des MRG sind gesetzlich streng geregelt und werden wie folgt eingeteilt
Je nach Ausstattung darf die Miete steigen. Das MRG kennt vier Kategorien von Wohnungen: A, B, C, D.
Hier finden Sie mehr zu den Merkmalen der einzelnen Kategorien.
Wenn Sie die aktuellen Miethöhen wissen wollen, klicken Sie für
Wird der Mangel nicht behoben, dann fällt die Wohnung in Kategorie D und kann auch nur der Mietzins dafür eingehoben werden. (Hier finden Sie die aktuelle Miethöhe von D)
Für die Wohnungen der Kategorien A, B und C, die nach dem 28.2.1994 vermietet wurden, kann der Vermieter, wenn er nicht einen angemessenen Mietzins verlangen darf, den Richtwertmietzins vereinbaren.
Dieser wird basierend auf dem Richtwert nach dem Richtwertgesetz unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen immer konkret für das Mietobjekt errechnet.
Mehr zu Zu- und Abschlägen finden Sie hier
Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Mietzins überhöht erscheint, können Sie den Mietzins auch mit Hilfe unseres Mietzinsrechners unter grob schätzen. Am besten lassen Sie den Mietzins durch unsere Mietrechtsexperten überprüfen.
Beachten Sie, dass Sie binnen 3 Jahren ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung ein Verfahren einleiten müssen, um die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung (gerichtlich/vor der Gemeinde) geltend zu machen. Verabsäumen Sie diese Frist, kann die Höhe des vereinbarten Mietzinses nicht mehr überprüft werden.
Bei wirksam befristeten Mietverträgen endet die Frist zur Überprüfung der Mietzinsvereinbarung spätestens 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.
Betriebskostenüberprüfungen sind, soweit das Mietrechtsgesetz (MRG) voll anwendbar ist, aber auch bei der ABGB-Miete bis zu 3 Jahre, sofern die Abrechnungen zur Verfügung stehen, rückwirkend möglich.
ACHTUNG: Unterliegt die Wohnung dem Gemeinnützigkeitsgesetz (WGG) gibt es eine Einspruchsfrist von 6 Monaten.
Heizkosten bei Gemeinschaftsanlagen, die nach Verbrauch abgerechnet werden, können ebenfalls überprüft werden, aber auch hier gilt eine EInspruchsfrist von 6 Monaten ab Legung der Abrechnung. (HeizKG)
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