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Erhöhung der Richtwertmieten 2022
Rund 755.000 Mieterinnen und Mieter in Österreich sind von der Erhöhung der Richtwertmieten um 5,85 Prozent betroffen - alle, die in Gebäuden leben, auf die das Mietrechtsgesetz anwendbar ist (zB. privater Altbau vor 1945 errichtet) und deren Mietvertrag nach dem 1. März 1994 abgeschlossen wurde. Die Erhöhung betrifft also alle in den vergangenen 27 Jahren abgeschlossenen Verträge, da sie (oft) entsprechende Anpassungsklauseln im Vertrag haben sowie Neuverträge.
Die Erhöhung der Richtwertmieten bringt bei einer 80-Quadratmeter-Wohnung in einem Altbau in Wien Mehrkosten von rund 360 Euro im Jahr. Da der Richtwert für jedes Bundesland unterschiedlich ist, unterscheiden sich auch die Mehrkosten. In Oberösterreich macht die Erhöhung rund 390 Euro aus, in der Steiermark fast 500 Euro.
Die Richtwerte in den Bundesländern im Vergleich (in Euro; je m2 Nutzfläche und Monat):
Bundesland |
bisher |
künftig |
Burgenland |
5,30 |
5,61 |
Kärnten |
6,80 |
7,20 |
Niederösterreich |
5,96 |
6,31 |
Oberösterreich |
6,29 |
6,66 |
Salzburg |
8,03 |
8,50 |
Steiermark |
8,02 |
8,49 |
Tirol |
7,09 |
7,50 |
Vorarlberg |
8,92 |
9,44 |
Wien |
5,81 |
6,15 |
Erhöhung der Kategoriemieten 2022
Bundesweit müssen rund 252.000 Mieterinnen und Mieter durch die Erhöhung der Kategoriemieten 5,47 Prozent mehr zahlen - alle, die in Gebäuden leben, auf die das Mietrechtsgesetz anwendbar ist (zB. privater Altbau vor 1945 errichtet) und deren Mietvertrag vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurde. Sie haben (oft) entsprechende Anpassungsklauseln im Mietvertrag, auch für Neuverträge (etwa bei Substandardwohnungen oder wenn Kinder in den Mietvertag ihrer verstorbenen Eltern eintreten) wird es teurer.
Die Kategoriemieten im Vergleich (in Euro; je m2 Nutzfläche und Monat):
Kategoriemieten |
bisher |
künftig |
Kategorie A |
3,60 |
3,80 |
Kategorie B |
2,70 |
2,85 |
Kategorie C |
1,80 |
1,90 |
Kategorie D brauchbar |
1,80 |
1,90 |
Kategorie D |
0,90 |
0,95 |
Erhöhung der Betriebskosten
Rund zwei Millionen Mieterinnen und Mieter in Österreich sind durch die Erhöhung der Kategoriemieten von steigenden Betriebskosten betroffen – denn: für die Berechnung der Verwaltungskosten werden die Kategorie-Beträge der Kategorie A herangezogen; diese steigen um 5,47 Prozent von 3,60 auf 3,80 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche.
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Damit wird eine langjährige Forderung der Mietervereinigung Österreichs endlich durch die Bundesregierung umgesetzt. Bestellerprinzip bedeutet, dass derjenige, der bei der Vermietung einer Wohnung enen Makler beauftragt, diesen auch bezahlen muss. Akutell wird die Provision aber noch von beiden Seiten verlangt, einerseits vom Wohnungsabgeber, andererseits vom Wohnungssuchenden. Die Umstellung wird erst Anfang 2023 vollzogen.
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Wenn das Mietobjekt nicht so genutzt werden kann wie vertraglich vereinbart, hat der Mieter das Recht auf Mietzinsminderung. Das Recht, die Miete zu mindern, stammt aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, § 1096) und gilt daher für alle Arten von Mietverhältnissen. Es ist nicht von Bedeutung, wann das Gebäude errichtet wurde.
Ebenfalls aus dem ABGB stammen zwei Bestimmungen zur Mietzinsreduktion bzw. zum kompletten Mietzinserlass (§1104, § 1105) wegen "außerordentlicher Zufälle". Hier wird vom Gesetz geregelt, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses entfällt, wenn das Mietobjekt aufgrund eines solchen "außerordentlichen Zufalls" - beispielsweise einer Seuche - nicht mehr gebraucht bzw. benutzt werden kann. Ist das Mietobjekt eingeschränkt brauchbar, kann der Mieter eine verhältnismäßige Mietzinsreduktion geltend machen.
Als "außerordentliche Zufälle" gelten nach der Rechtsprechung elementare Ereignisse, die von Menschen nicht beherrschbar sind und für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Dass die Ausbreitung von COVID-19 ein solcher "außerordentlicher Zufall" ist, dürfte klar sein, seit die Weltgesundheitsorganisation WHO am 12. März den Ausbruch der Krankheit offiziell zu einer Pandemie erklärt hat.
Wer seine gemieteten Geschäftsräume wegen behördlicher Auflagen in diesem Zusammenhang nicht mehr gebrauchen bzw. benutzen kann, könnte zu einer Mietzinsminderung berechtigt sein. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine solche Minderung gerechtfertigt ist, wird immer für den konkreten Einzelfall beurteilt.
Wie sollen betroffene Mieter nun vorgehen? Es gibt die Möglichkeit einen eingeschriebenen Brief an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zu schicken und zu erklären, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt einer Mietzinsminderung einzahlt. Diese Erklärung ermöglicht es, später selber vor Gericht zu gehen und einen Teil der Miete als Mietzinsminderung einzuklagen. Womöglich ist vor diesem Schritt eine Einigung mit dem Vermieter möglich.
Ein Musterschreiben dazu steht im Download-Berich zur Verfügung.
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Er folgt Herrn Hans-Heinz Plaschka, welcher die letzten 10 Jahre lang erfolgreich als Vorsitzender die Geschicke der steirischen Mietervereinigung gelenkt hat. Bei der Versammlung, welcher unter anderem auch der Präsident der Mietervereinigung Österreichs, GR LAbg. Georg Niedermühlbichler beiwohnte, wurden im Rückblick die Errungenschaften des scheidenden Vorsitzenden gewürdigt und ein besonderer Dank für die vielen erfolgreichen Jahre im Dienste der Mietervereinigung Steiermark ausgesprochen.
Der neue Vorsitzende, Mag. Christian Lechner, bedankte sich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen und zeigte sich erfreut ein solch erfolgreiches und eingespieltes Team in der Zukunft übernehmen zu dürfen. Fair Wohnen, in all seinen Facetten, ist und bleibt Zukunftsforderung der Mietervereinigung Steiermark.
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Nach wie vor beanstanden wir jede zweite Betriebskostenabrechnung, die uns zur Überprüfung vorgelegt wird. Überschüsse aus der Betriebskostenabrechnung müssen bis zum übernächsten Zinstermin an die Mieter rückerstattet werden. Nachzahlungen muss der jeweilige Mieter selbst dann bezahlen, wenn er zum Zeitpunkt als die Betriebskosten angefallen sind noch nicht in der Wohnung war. Sollten Sie falsche Posten in Ihrer Betriebskostenabrechnung entdecken oder wollen Sie die Betriebskostenabrechnung auch nur grundsätzlich überprüfen lassen, wenden Sie sich an die Mietervereinigung Steiermark.
Neben der Betriebskostenabrechnung werden auch die Heizkosten einmal jährlich abgerechnet, wobei der Abrechnungszeitraum gegenüber den Betriebskosten ein anderer sein kann. Darüber hinaus hängt die Verrechnungsmodalität davon ab, ob die individuellen Verbräuche gemessen werden können oder nicht. Bei Heizkostenabrechnungen, bei denen die Verbräuche messbar sind und nach den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetztes abgerechnet werden, dürfen die Mieter nicht übersehen, dass man binnen 6 Monaten ab ordnungsgemäßer Rechnungslegung einen begründeten Einspruch erheben muss, sofern man mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, widrigenfalls die Abrechnung als in Ordnung angesehen wird
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Im Schnitt gibt jeder österreichische Haushalt rund ein Drittel seines Einkommens fürs Wohnen aus. Bei den sozial schwächeren Gesellschaftsschichten betragen diese Ausgaben bis zur Hälfte der verfügbaren Mittel.
Deshalb, aber vor allem auch weil die Reparatur von Missständen in der österreichischen Wohngesetzgebung längst überfällig ist, präsentierte die Mietervereinigung ein Programm zum Thema „FAIRES WOHNEN“:
1. Begrenzung und genaue Festlegung der Richtwert Zu- und Abschläge bei den Mietkosten
2. Klare Regelung der Erhaltungspflichten des Vermieters
3. Gestaffelte Abschläge für befristete Mietverträge je nach Dauer
4. Zehn-Prozent-Klausel bei der Wertsicherung von vereinbarten Mietzinsen
5. Entrümpelung des Betriebskosten-Katalogs
zB. Grundsteuer und Hausversicherungen gehören raus aus dem Betriebskostenkatalog,
in Zukunft soll für diese Kosten der Vermieter verantworlich sein
6. Umfassende Anwendung des Außerstreitverfahrens
7. Neuregelung der Maklerprovision (Auftraggeber ist für die Kosten verantwortlich)
8. Recht auf Wohnen als Bestandteil der EU-Verfassung
9. Ausweitung der Schlichtungsstellen in ganz Österreich
10. Ausbau des sozialen Wohnbaus
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