Österreich, Rechtsprechung, Service 15.10.2014
Wohnungssuchende werden daher erfinderisch. So auch Frau Klug (Name v. d. Red. geändert). Da viele Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß leer stehen, warum diese nicht in Wohnungen verwandeln, dachte sich eine engagierte Mieterin und mietet ein derartiges Objekt an.
Der Vermieter wurde natürlich von der beabsichtigten Nutzung informiert und gab seine Zustimmung zu der Umwandlung in Wohnraum, wollte doch Frau K. alle Behördenwege auf eigene Kosten durchführen und auch den Umbau selbst finanzieren.
So weit, so gut. Nachdem allerdings einige Jahre vergangen waren, kam es durch aufsteigende Feuchtigkeit zu Schimmelbildung und Verputzschäden. Die Mieterin wandte sich an den Vermieter, er solle die Mauern entfeuchten. Dieser aber war der Ansicht, das sei eine Verpflichtung der Mieterin, da sie sich durch die Umwidmungs- und Umbaugenehmigung dazu verpflichtet habe, einen einwandfreien Zustand der Objekte herzustellen.
In der Rechtsberatung der Mietervereinigung erfuhr Frau Klug, dass all jene Schäden am Mauerwerk, die die Substanz des Hauses gefährden, jedenfalls zu den Erhaltungspflichten des Vermieters gehören. Es wurde daher ein entsprechender Antrag bei der Schlichtungsstelle eingebracht.
Der Vermieter jedoch wollte bis zum OGH nicht glauben, dass es zu seinen Hauseigentümerpflichten gehört, die Wände zu entfeuchten und wandte ein, die Sanierung sei unwirtschaftlich, da die Mieteinnahmen aus dem Mietobjekt dafür zu gering seien.
Substanzschäden wie Schimmel sind Vermietersache
Letztlich hielt der OGH fest, dass Substanzschäden ein Problem für die Stabilität des gesamten Hauses sind und daher zu den ernsten Schäden gehören – darunter fallen auch durchfeuchtete Mauern und Schimmelbildung.
Eine Unwirtschaftlichkeit wäre nur dann gegeben, wenn durch die Erhaltungsmaßnahme die Mietobjekte so teuer würden, dass sie nicht mehr vermietbar seien. Dies war hier aber nicht der Fall. Dem Vermieter wurde daher aufgetragen, für eine Entfeuchtung der Mauern zu sorgen, andernfalls würden durch eine Zwangsverwaltung die Erhaltungsarbeiten durchgesetzt werden.
Wir freuen uns mit Frau Klug, dass ihre Beharrlichkeit belohnt wurde.
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