Politik, Recht, Service 11.10.2012
In Österreich führt der Energieausweis bisher– aus gutem Grund – ein Schattendasein. Denn was die Energiepolitiker versprachen, hat er nicht gehalten. Käufer und Mieter sollten durch den Ausweis dazu gebracht werden, möglich energiesparende Häuser und Wohnungen anzumieten bzw. zu kaufen. Durch diese verstärkte Nachfrage nach Objekten mit niedrigen Energiekosten erhofften sich die Erfinder des Energieausweises, dass Vermieter und Verkäufer vermehrt in energiesparende Maßnahmen investieren – eine Hoffnung, die sich bis heute nicht erfüllt hat.
Mehrere Gründe sind dafür verantwortlich.
Einerseits gibt es derzeit nicht genug Wohnungen am Markt. Die Nachfrage ist eindeutig höher als das Angebot – damit gibt es für Mieter oder Käufer aber auch nur wenig bis keine Auswahl zwischen unterschiedlichen Objekten. Der Energieverbrauch spielt daher nur eine sehr bescheidene Rolle bei der Auswahl. Andererseits gibt der Ausweis auch nur wenig Auskunft über die tatsächlichen Energiekosten. Er errechnet vielmehr nur eine Kennzahl, die ähnlich wie beim Auto einen Normverbrauch darstellen soll. Während man beim Auto als Konsument schon ein Gefühl dafür hat, was es bedeutet, wenn ein Auto 10 oder 5 Liter Benzin auf 100km verbraucht, weil man selbst tankt und die Rechnung für den Brennstoff auch sofort bezahlen muss, ist das bei den Heizkosten anders. Wie hoch die Energiekosten für ein Haus sind, wenn es den Kennwert A oder G hat, ist den meisten unbekannt. Zwar sagt der Buchstabe „A“ aus, dass das Haus einen guten Dämmstandard hat und damit einen niedrigen Verbrauch haben sollte – dennoch gibt es in der Praxis Häuser, die zwar einen A Standard haben, aber dennoch hohe Energiekosten verursachen.
Warum ist das so?
Der neue Energieausweis im Detail
Der Energiekennwert muss in Zukunft schon im Inserat angegeben werden. Dort wird er dann vielleicht so aussehen: „Einfamilienhaus mit HWB 22, fGEE 0,93" (Beispiel für den heutigen Kennwert fGEE „B“) Nicht gerade eine verständliche Darstellung für den Laien. Allerdings ermöglicht diese Kennzeichnung auch eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Ausweisen. Für ein Haus mit dem alten Energieausweis wird im Inserat nur der Wert: „HWB 22“ angegeben. Diesem war bislang der Buchstaben „A“ zugeordnet. Damit ist auch klar, warum die reine Buchstabenbezeichnung (zB wie beim Kühlschrank A bis G) auch keine Hilfe für den Wohnungssuchenden wäre.
Im obigen Beispiel ist das Haus sehr gut gedämmt, aber beim Heizsystem oder der CO2 Bilanz steht es weniger gut dar, daher gibt es im neuen Ausweis nur „fGEE B“ statt wie bisher „HWB A“.
Wir sind gespannt, wer in der Praxis diese Wert richtig einordnen können wird.
Für die Richtigkeit der Berechnung haftet neben dem Verkäufer/Vermieter auch der Sachverständige, der den Wert ermittelt hat.
Der Verkäufer bzw. der Bestandgeber muss "rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung" einen Energieausweis vorzulegen.
Es wird nicht reichen, wenn er am Tag der Vertragsunterzeichnung vorgelegt wird. Der Gesetzgeber möchte, dass der Energieverbrauch des Gebäudes ein wichtiges Auswahlkriterium bei der Anmietung/ Ankauf wird. Daher wird die Vorlage wohl zumindest einen Tag vor der geplanten Vertragsunterzeichnung erfolgen müssen, sodass die Wohnungssuchenden darüber schlafen und ihre Wahl überdenken können.
Eigenartigerweise sieht das Gesetz allerdings vor, dass die Kopie des Ausweises erst binnen 14 Tagen ab Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden soll. Stellt sich die Frage, worüber schlafen die Wohnungssuchenden dann eigentlich? Genauso eigenartig ist die Regelung, dass dem Wohnungssuchenden auch ein Ausweis von einem gleichgelagerten/ähnlichen Objekt ausgehändigt werden können soll. Die Vergleichbarkeit muss ein Sachverständiger zuvor bestätigt haben.Die Praxis wird zeigen, ob der Markt diese Form des Energieausweises annehmen wird.
Sollte der Vermieter oder der Verkäufer gar keinen Ausweis haben, macht er sich strafbar. Die Verwaltungsstrafen gehen bis € 1.450,-. Mieter bzw. Käufer haben das Recht, diesen einzuklagen bzw. auf Kosten der Vermieter/Verkäufer einen solchen erstellen zu lassen. Denn in Zukunft soll es nicht mehr möglich sein, ohne den Ausweis Immobiliengeschäfte zu machen.
Ausnahmen bestätigen die Regel. Nicht bei allen Gebäuden ist es notwendig, einen Ausweis anzufertigen. Das Gesetz zählt allerdings die Ausnahmen abschließend auf. (siehe Kasten1).
Wo braucht man KEINEN Energieausweis?
* Bei Gebäuden, die nur frostfrei gehalten werden, also eigentlich über keine Heizung verfügen.
* Bei Wohngebäuden, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt (Stichwort: Kleingartenhaus, Ferienhaus)
* Bei frei stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
* Im Verkaufsfall bei Objekten, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind. Allerdings muss das im Inserat dann auch so angegeben werden und im Kaufvertrag vereinbart werden, dass das Gebäude binnen 3 Jahren ab Ankauf abgerissen wird.
* Bei Gebäuden, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
* Bei provisorisch errichteten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
* bei Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird.
Die neue Kennzahl: Gesamteffizienz-Faktor fGEE
Der fGEE ist nur ein Kennwert, der sämtliche Energieverbräuche des Hauses (Hausstrom, Heizung, Warmwasser, Kühlung etc.) sowie auch die CO2 Bilanz berücksichtigt. Maßstab ist der Primärenergiebedarf (dh. sämtliche Energieverluste insbesondere Transportverluste ab zB Kohleabbau, Ölförderanlagen bis zum endgültigen Verbrauch sind darin enthalten).
Damit besagt zB ein fGEE von 0,55 wahrscheinlich, dass bei sämtlichen Teilwerten (Hausstrom, Heiztung, CO2 Bilanz) der günstigste Wert vorhanden ist. Für den interessierten Laien ist die Berechnung mangels Darstellung in der OIB- Richtlinie 6 praktisch nicht nachvollziehbar.
Der alte Kennwert: Heizwärmebedarf HWB bleibt daneben bestehen.