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Recht 11.07.2016

Was ist neu beim EVB?

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Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist eine Entgeltkomponente, die der Vermieter beim Mieter einhebt.  Er stellt ein zweckgebundenes Geld für alle Reparaturen oder Verbesserungen dar, für deren Durchführung der Vermieter zuständig ist. Gesetzlich geregelt ist der EVB ausschließlich im Bereich der Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen („Genossenschaftswohnungen“).


Neu ab 1.1.2016:

Seit diesem Datum gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen EVB I und EVB II, sondern nur noch einen einheitlichen Betrag, der binnen 20 Jahren ab Einhebung für Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen zu verbrauchen ist, ansonsten er den Mietern refundiert werden muss. Diese Regelung gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1.1.2016 geschlossen wurden.

Neu ab 1.7.2016:

Für die Höchstgrenzen des EVB gelten neue Regeln. Bis zu einem Gebäudealter von 5 Jahren dürfen maximal 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich verrechnet werden. Für jedes zusätzliche Jahr dürfen dann weitere 6 Cent monatlich eingehoben werden, sodass der EVB nunmehr kontinuierlich steigt, je älter das Gebäude wird.

Er ist jedoch mit einem Höchstwert von 2 Euro/m² monatlich gedeckelt. Dieser Höchstwert betrifft Gebäude mit einem Alter von 30 oder mehr Jahren.

Diese Werte werden gemäß Verbraucherpreisindex inflationsangepasst. Die erste Erhöhung wird im April 2018 stattfinden.

Wenngleich diese Neuregelung mit 1.Juli 2016 in Kraft getreten ist, wird sie nicht sofort für alle Wohnungen gelten. Bei Wohnhausanlagen, in denen die Jahresabrechnung für 2015 einen Negativsaldo beim EVB ausweist, darf bis zum 31.12.2018 der EVB noch in den Höchstgrenzen nach dem alten Recht vorgeschrieben werden.

 

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