13.02.2017
Wie eine junge Mutter mit Hilfe der Mietervereinigung eine anstehende Delogierung abwenden konnte und auch noch 5.000 Euro erstattet bekam!
Verzweifelt und mit einer Mietzins- und Räumungsklage in den Händen wandte sich die 20-jährige B. mit ihrer einjährigen Tochter an die Mietervereinigung. Aufgrund eines finanziellen Engpasses konnten zwei Monatsmieten in der Höhe von EUR 660 nicht fristgerecht bezahlt werden. Ein Verhandlungstermin beim zuständigen Bezirksgericht in Wien war bereits anberaumt.
Bereits bei der ersten Durchsicht des Mietvertrages durch die MVÖ wurde ersichtlich, dass der Vermieter einen viel zu hohen Mietzins für das laut Mietvertrag 30 m² große Mietobjekt ohne Heizung verlangte. Neben EUR 240,66 an Mietzins musste die Mieterin noch EUR 70 an Betriebskosten bezahlen. Eingedenk der durchschnittlichen Betriebskosten von EUR 1,93 erschien der zur Verrechnung gelangender Betrag um Einiges überhöht. Darüber hinaus hegten sich erhebliche Zweifel an der im Mietvertrag bekannt gegebenen Größe des Mietobjektes. Damit nicht genug, musste die Mieterin zu Mietvertragsbeginn neben einer erhöhten Provision von EUR 1.600 noch eine Kaution von EUR 1700 beim Vermieter als Sicherstellung hinterlegen.
Um die drohende Delogierung der jungen Mutter und ihrer einjährigen Tochter abzuwenden, wurde zunächst ein Antrag auf Überprüfung des zulässigen Zinsausmaßes bei der zuständigen Magistratsabteilung sowie ein Antrag auf Rückerstattung einer illegalen Ablöse aufgrund der überhöhten Provisionszahlung eingebracht. Flankierend dazu wurde das für die Mietzins- und Räumungsklage zuständige Bezirksgericht um Unterbrechung der Verfahren bis zur Klärung der zulässigen Mietzinshöhe ersucht.
Einige Wochen später lag das von der Magistratsabteilung erstellte Gutachten vor in dem ein zulässiger Mietzins von EUR 92,58 festgestellt wurde. Außerdem ergab die im Zuge der Begutachtung erfolgte Ausmessung der Wohnung eine Nutzfläche von lediglich 21,48 m² anstelle der im Mietvertrag ausgewiesenen 30 m². Die ursprünglich vorgesehene Befristung für 3 Jahre wurde für unwirksam erklärt, da der Vermieter im Zuge der Mietvertragserrichtung die gesetzliche Mindestbefristungsdauer von 3 Jahren nicht eingehalten hat. Auch die Provision wurde zum größten Teil für unwirksam angesehen, da der zulässige Gesamtmietzins lediglich EUR 178,84 anstelle der vereinbarten EUR 341,72 betragen darf.
Mittlerweile ist die Mietzins- und Räumungsklage vom Tisch und Frau B. bekam über EUR 5000 vom Vermieter zurück. Von diesem Betrag spendete sie EUR 20 an die Mietervereinigung um auch anderen Mieterinnen und Mietern in sozialen Notlagen eine Hilfestellung durch die Mietervereinigung zu ermöglichen.