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01.03.2017

Mietzinserhöhung und Indexanpassung 2017

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Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich auf die Richtwerte 2014-2019. Mit 1.4.2019 gelten neue Richtwerte: zu den aktuellen Richtwerten.

 

Die Richtwerte

Mit 1.4.2017 wurden die Richtwerte an die Inflation angepasst. Zuletzt geschah dies im April 2014. Die Richtwerte wurden mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz im März 1994 eingeführt und lösten die bis dahin geltenden Kategoriemieten in seither neu abgeschlossenen Verträgen ab.


Da die Richtwerte für jedes Bundesland verschieden sind, ergeben sich auch unterschiedliche Erhöhungen.

 

Wirksam ist diese Erhöhung dann, wenn eine wirksame Wertsicherungsklausel vereinbart wurde und im Vertrag eine Mietzinsvereinbarung nach § 16 MRG in Verbindung mit dem Richtwertgesetz vereinbart wurde.

 

Die neuen Richtwerte sind wirksam ab 1.4.2017, sofern ein neuer Vertragsabschluß ab 1.4.2017 erfolgt. Die neuen Werte betragen wie folgt:

 

Die neuen Richtwerte (in Klammer die bis 31. März 2017 wirksamen Richtwerte) in EUR:

 

Burgenland 5,09 (4,92)
Kärnten 6,53 (6,31)
Niederösterreich 5,72 (5,53)
Oberösterreich 6,05 (5,84)
Salzburg 7,71 (7,45)
Steiermark 7,70 (7,44)
Tirol 6,81 (6,58)
Vorarlberg 8,57 (8,28)
Wien 5,58 (5,39)

 


Betroffen sind vor allem MieterInnen, die

1) in MRG- Altbauten (errichtet vor dem 1.7.1953) oder Gemeindebauwohnungen leben,

2) deren Vertrag nach dem 28.2.1994 abgeschlossen wurden und

3) die einen Richtwertmietzins vereinbart haben.

 


Wie darf angepasst werden?

Wenn Sie bereits einen bestehenden Mietvertrag haben UND eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde, dann müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Miete an den Index angepasst wird.

 

Eine derartige Anpassung kann frühestens mit 1.5.2017 wirksam werden.

 

Das Erhöhungsschreiben darf frühestens am 2.4.2017 abgeschickt werden und muss spätestens am 21.4.2017 bei dem Mieter/der Mieterin ankommen. Da seit 2013 der Fälligkeitstermin für Mieten mit dem 5. des Monats festgelegt worden ist,  verschiebt sich auch der Termin für das Einlangen des Erhöhungsschreiben an den Mieter.

Zu früh versandte Schreiben sind rechtsunwirksam. Bei zu spät ankommenden Schreiben verschiebt sich die Erhöhung um einen Monat. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich.

 

Hier erfahren Sie mehr über Wertsicherungen, Indexanpassungen und Mietzinserhöhungen

 

 

 

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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