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11.04.2017

Wohngemeinschaften- eine Alternative zur eigenen Wohnung?

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Vor allem, aber nicht nur unter Studenten wird das gemeinsame Wohnen immer beliebter. Rechtlich sind die Wohngemeinschaften jedoch nicht unproblematisch.

Unterscheiden kann man die Variante mit einem Hauptmieter und mehreren Untermietern oder mehreren Hauptmietern. Hauptmieter ist die Person, die ihren Mietvertrag (über die Hausverwaltung) direkt mit dem Eigentümer abgeschlossen hat. Untermieter mieten vom Hauptmieter. Ein teilweises Untervermieten der Wohnung stellt in der Regel kein Problem dar, sodass die rechtliche Bahn für WGs geebnet ist.

Gibt es nur einen Hauptmieter, trägt dieser die Verantwortung, dass der Vermieter die komplette Miete bekommt. Für die Verträge mit den Untermietern gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Hauptmietverträge: Sie können befristet auf mindestens drei Jahre oder unbefristet abgeschlossen werden. Der (Unter-)Vermieter kann nur aus im Gesetz genannten Gründen kündigen. Der große Nachteil für die Untermieter: Ansprüche gegen den Eigentümer haben sie keine. Wenn Schäden von diesem zu reparieren sind, können die Untermieter nur den Hauptmieter dazu auffordern, sich um die Umsetzung zu kümmern.

Bei mehreren Hauptmietern sind die Rechtspositionen der Mitmieter etwas besser. Die Miete wird von allen gemeinsam geschuldet, Ansprüche können direkt gegenüber dem Eigentümer durchgesetzt werden, jedoch nur von allen Hauptmietern gemeinsam. Gerade bei Studenten-WGs stellt sich bei dieser rechtlichen Variante jedoch das Problem, dass häufige Mitbewohnerwechsel jeweils nur mit Zustimmung aller Hauptmieter und des Vermieters möglich sind.

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