22.05.2017
Mietrechtsgesetz sieht Erhaltungspflicht des Vermieters bei Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vor.
Das Mietrechtsgesetz verpflichtet nämlich den Vermieter zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses immer dann, wenn eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Einschränkung der Funktionstüchtigkeit gegeben ist. Bei Mängeln im Mietgegenstand selbst ist die Erhaltungspflicht des Vermieters dahingehend eingeschränkt, dass von diesem lediglich ein ernster Schaden des Hauses, eine vom Mietgegenstand ausgehende Gesundheitsgefährdung oder ein Schaden an mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten, zu beseitigen wäre.
Im Zuge des Verfahrens regte der Vermieter eine Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof an, da bei Annahme einer Erhaltungspflicht für die Hausbriefanlage die im Erkenntnis des Verfassungsgerichthof vom 25.04.2006, für die Aufhebung von Teilen des § 14 Postgesetz 1997 maßgeblichen Gründen auch gegen § 34 Abs 4 und Abs 8 PMG gelten müssten. In diesem Erkenntnis beanstandete der Verfassungsgerichtshof die in der bekämpften Regelung normierte Verpflichtung jedes Eigentümers eines Gebäudes, auf seine Kosten eine Brieffachanlage zu errichten bzw. eine bestehende Hausbriefanlage die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, als nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der Anbieter von Postdienstleistungen gelegen, sodass ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich normierte Eigentumsrecht evident war. Der VfGH hob deshalb die Bestimmung als verfassungswidrig mit sofortiger Wirkung auf.
Eine solche Verpflichtung wurde jedoch in der konkreten Sache nicht schlagend. Die Regelungen des PMG über den Austausch von Hausbriefanlagen ordnete eine über 5 Jahre gestreckte, verhältnismäßige Aufteilung der Kosten zwischen allen konzessionierten Betreibern an, wobei dem Universaldienstbetreiber die Umrüstung und Vorfinanzierung auferlegt wurde. Eine anschließende, mit nur sehr geringen Belastungen verbundene Pflicht zur weiteren Bereithaltung der Hausbriefanlage ist ein dem liberalisierten Postmarkt und der in diesem Zusammenhang notwendigen Umsetzung gemeinschaftsrechtlich vorgegebener Anforderungen geschuldeter, lediglich geringfügiger und daher nicht bedenklicher Eigentumseingriff.
Zusammengefasst
Der OGH hat festgestellt, dass eine im Postmarktgesetz vorgesehene Hausbriefanlage nach Beschaffenheit und Verwendungszweck als mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage anzusehen ist, mit der jedem Empfänger des Hauses eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung gestellt werden soll. Sie stellt daher einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar, welcher der Erhaltungspflicht des Vermieters unterliegt. Mangels Eigentumseingriff hat der OGH auch keine Veranlassung für eine Normanfechtung beim Verfassungsgerichtshof erblickt.