Österreich, Recht, Service 08.06.2017
Spätestens bis Ende Juni sind Hausverwaltungen verpflichtet, die Betriebskostenabrechnungen zu legen. 90% aller Abrechnungen sind falsch. Eine genaue Überprüfung ist daher sinnvoll!
Für Altbauten, geförderte Neubauten und Genossenschaftswohnungen gibt es einen gesetzlichen Katalog an zulässigen Betriebskosten. Nur jene Kosten, die im Gesetz genannt werden, dürfen an die Mieterinnen und Mieter weiterverrechnet werden (siehe Infokasten). Außer öffentlichen Abgaben wie beispielsweise der Grundsteuer, dem Verwaltungshonorar und den Versicherungskosten sind das vor allem regelmäßig wiederkehrende Kosten. Nicht in der Abrechnung aufscheinen dürfen Reparaturen oder Beiträge zur Rücklage. Bei Abrechnungspunkten wie „Sonstiges“ oder „Diverses“ ist es sinnvoll, Einsicht in die dahinterstehenden Belege zu nehmen. Oft verstecken sich hier nicht zulässige Betriebskosten.
Die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2016 ist bis 30. Juni zu legen. Ein allfälliges Guthaben oder eine Nachzahlung ist mit dem zweitnächsten Mietzinszahlungstermin nach Abrechnungslegung zu begleichen. Spätestens also mit 5. August. Rund 90% aller Betriebskostenabrechnungen sind fehlerhaft. Eine Überprüfung ist bei Altbauten und geförderten Neubauten binnen drei Jahren ab Fälligkeit von Guthaben bzw. Nachzahlung möglich. Bei Genossenschaftswohnungen ist es notwendig, binnen 6 Monaten ab Abrechnungslegung einen schriftlichen, begründeten Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben. Die ExpertInnen der Mietervereinigung helfen Ihnen gerne bei der Überprüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung! Hilfreich zur Ermittlung der Höhe der einzelnen Positionen ist auch unser Online-Rechner.
Zulässige Betriebskosten:
|