10.07.2017
"Mit meiner eigenen Wohnung kann ich dann machen, was ich will.“ Dieser Satz ist, was Wohnungseigentümer betrifft, nicht uneingeschränkt wahr. Selbst wenn es nach der Definition im Gesetz geht, ist der Eigentümer derjenige, der mit seiner Sache tun und lassen darf, was er möchte.
Zustimmungspflicht bei Vermietung?
Im Wohnungseigentum ist man jedoch nicht alleiniger Eigentümer der Liegenschaft, man hat zusätzlich auch noch einen Vertrag mit den anderen Wohnungseigentümern und so sind auch deren Interessen zu berücksichtigen. Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Nutzung, Änderung und Widmung der Wohnungen dann uneingeschränkt möglich, wenn keine Interessen der anderen Eigentümer beeinträchtigt werden. Auch bei einer Vermietung der Wohnung müssen diese nicht erst gefragt werden. Anders sieht die Sache jedoch aus, wenn man die Wohnung regelmäßig im Internet anbietet, um sie
kurzfristig an Touristen zu vermieten.
Interessen der Nachbarn können bei der touristischen Vermietung beeinträchtigt sein
Das WEG stammt aus dem Jahr 2002. Damals hat der Gesetzgeber an die Möglichkeiten, die Airbnb und Co heute bieten, noch gar nicht gedacht. Die wohnrechtlichen Gesetze in Österreich hinken daher der Realität etwas hinterher und sind daher nicht auf Angebote wie AirBnB oder Wimdu ausgelegt.Und so lag es am OGH zu beurteilen, ob die kurzfristige touristische Vermietung eine Widmungsänderung im Sinne des WEG darstellt, die wesentliche Interessen der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt. In der bisher einzigen Entscheidung zum Thema hat der OGH diese Frage bejaht. Durch den ständigen Wechsel an Personen im Haus sind laut OGH wichtige Interessen der Nachbarn beeinträchtigt und die anderen Wohnungseigentümer vor einer Airbnb-Vermietung um Zustimmung zu ersuchen. Ob diese Rechtsprechung halten wird, insbesondere ob sie auch für gelegentliche touristische Vermietungen von selbstnutzenden Wohnungseigentümern gilt, bleibt abzuwarten.
Airbnb und Co bei Mietwohnungen
Für Mieterinnen und Mieter stellt die gänzliche Weitergabe der Mietwohnung (ohne Zustimmung des Vermieters) einen zulässigen Kündigungsgrund dar, ebenso wenn die Mietwohnung zur Erwerbsquelle wird.