Aktuelles Artikel

Back Next

18.07.2017

Sonnenschutz im Mietrecht

  • Jalousien.jpg

Schritt für Schritt zu Außenjalousien

 

Grundsätzlich gilt, dass Veränderungen außerhalb des Mietgegenstandes im Regelfall die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters oder der Hausverwaltung voraussetzen!  Sollten Außenrollos angebracht werden, ist demnach die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Auf keinen Fall sollten Außenrollos ohne Rücksprache mit dem Vermieter montiert werden, da dies im Konfliktfalle zu einer Besitzstörungsklage führen könnte.

 

Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes?

 

Wie immer müssen Sie als erstes prüfen, ob Ihr Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt, oder nicht. Als Faustregel gilt: Gebäude, deren Baubewilligung vor dem 30.06.1953 erteilt wurde, fallen voll unter das MRG. Ausnahmen gibt es insbesondere für Wohnungen in nachträglichen Zu- bzw Ausbauten und Aufstockungen - hier fragen Sie besser bei uns nach.

 

Sollte das Mietverhältnis voll dem MRG unterliegen gilt  § 9 Mietrechtsgesetz (MRG). Dort ist festgehalten, was Sie innerhalb des Mietgegenstandes ändern dürfen und wie Sie dabei vorgehen müssen.

 

Muss ich meine Umbaupläne schriftlich anzeigen?

 

Eindeutig ja! Umbauarbeiten und wesentliche Veränderungen an Ihrer Mietwohnung müssen Sie Ihrem Vermieter in jedem Fall schriftlich anzeigen. Das sollten Sie möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen dokumentieren.

 

Was ist, wenn der Vermieter nicht antwortet?

 

Sollte Ihr Vermieter nicht binnen zwei Monaten antworten, so "fingiert" das Mietrechtsgesetz seine stillschweigende Zustimmung. Achtung: Diese gilt immer nur für all jene Arbeitsschritte und Veränderungen, die Sie auch schriftlich angezeigt haben. Jegliche Abweichung von dem ursprünglichen Plan müssen Sie neu genehmigen lassen!

 

Um derartigen Schwierigkeiten vorzubeugen ist folgendes Procedere einzuhalten:

 

Sie müssen dem Vermieter die von Ihnen beabsichtigte wesentliche Veränderung schriftlich anzeigen. Wichtig ist auch, dass in dieser Anzeige die Art und der Umfang der beabsichtigten Arbeiten so genau wie möglich dargestellt wird, damit sich der Vermieter ein genaues Bild  von den geplanten Veränderungen machen kann. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. 

 

Bei Verweigerung der Zustimmung ist ein Genehmigungsverfahren möglich

 

Sollte Ihr Vermieter hier nicht zustimmen, können Sie die Umsetzung dennoch im Wege der Schlichtungsstelle/Gericht erzwingen. Die Schlichtungsstelle/das Gericht wird die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters durch Entscheidung/Beschluss ersetzen, wenn:

 

Die Veränderungen

  • dem Stand der Technik entsprechen und verkehrsüblich sind
  • einwandfrei ausgeführt werden

  • der Hauptmieter die Kosten trägt

 

Zudem darf

  • es zu keinen schutzwürdigen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters kommen.

  • das Haus dadurch keine Beeinträchtigung erleiden.

  • die Veränderung keine Gefahr für Sicherheit von Personen und Sachen bewirken.

 

Allerdings: Unter Umständen ist bei Auszug der Ursprungszustand wiederherzustellen

Auch hier können Sie die Umsetzung im Wege der Schlichtungsstelle/Gericht erwirken.

 

Keine Genehmigungspflicht bei Innenjalousien

Die Anbringung von Jalousien im Inneren ist vom Umfang  des mietvertraglich festgelegten  Gebrauchsrechtes umfasst und bedarf daher keiner gesonderten Genehmigung durch den Vermieter und zwar unabhängig vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
Datenschutzerklärung      Kontakt & Impressum
NACH OBEN