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Österreich, Recht, Service 02.11.2017

Therme defekt: Was nun?

  • Kalte Wohnung - Therme defekt; Foto: fotolia.de

Der Winter naht mit Riesenschritten. Schön, wenn es in der Wohnung dann wohlig warm ist. Und wenn nicht? Was können MieterInnen tun, wenn die Heiztherme ausfällt?

Seit der Wohnrechtsnovelle 2015 gibt es für alle Wohnungen (ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser) einen einheitlichen Rechtsraum zur Übernahme der Kosten für Erhaltung und Ersatz von Thermen.

Dabei gilt: Wenn die Therme bei der Anmietung vorhanden war, ist sie auch mitvermietet. Dann ist Ihr/e VermieterIn verpflichtet, Reparaturen oder den Austausch der Therme finanziell zu tragen. Die Kosten der Wartung dagegen müssen die MieterInnen tragen.
 

Therme defekt - wie können MieterInnen vorgehen?


Wenn die Therme defekt ist, informieren Sie Ihre/n VermieterIn schriftlich davon und verlangen Sie die zeitnahe Behebung des Thermenschadens.

Mit dem Kaputtwerden der Therme ist ein sofortiger Mietzinsminderungsgrund gegeben (sofern man eine Wohnung der Kategorie A angemietet hat). Der/die VermieterIn muss daher über die kaputte Therme informiert werden, um ihm/ihr Gelegenheit zu geben, die Mietzinsminderung zu verhindern.

Achtung: Selbsthilfe schadet
Das sofortige Recht auf Mietzinsminderung geht in dem Augenblick verloren, in dem man selbst den Schaden beseitigt.

Die Höhe der Minderung sollte jedenfalls in einem persönlichen Beratungsgespräch mit unseren MietrechtsexpertInnen geklärt werden, da jede Nichtzahlung einer Mietzinsvorschreibung zu einer Klage führen kann (Mietzinsklage aber auch Räumungsklage wäre möglich).

Es gibt keinen Anspruch auf rückwirkende Mietzinsminderung. Wer seine Miete voll weiterbezahlt, obwohl er an sich einen Minderungsgrund hätte, kann mitunter auch so sein Recht auf Mietzinsminderung verlieren.

Wer Recht behalten, aber keine Klage riskieren will, muss der Verwaltung bzw. dem/der VermieterIn schriftlich mitteilen, dass die Miete nur unter Vorbehalt bezahlt wird (Musterbrief für Mitglieder im Download-Bereich).

Akzeptiert der/die VermieterIn die Mietzinsminderung nicht, kann man den/die VermieterIn auf Rückzahlung der zuviel bezahlten Miete klagen.

In jedem Fall muss der/die MieterIn den Anspruch beweisen, daher raten wir Betroffenen, sich ausführlich beraten zu lassen, wie sie am besten vorgehen sowie sämtliche Schritte schriftlich zu dokumentieren und auch Zeugen und Fotos (der kaputten) Therme sicherzustellen, um im Streitfall den eigenen Anspruch durchsetzen zu können.

Wartung ist Sache des Mieters
Die regelmäßige Wartung der Therme ist Sache des Mieters. Wartung bedeutet, dass Ihre Therme gereinigt und auf Funktionstüchtigkeit überprüft wird. Sie dient der Lebensverlängerung der Geräte. Üblicherlicherweise halten Installateure ein Wartungsintervall von 2 Jahren für vernünftig – das Intervall hängt vom Alter und Zustand der Geräte ab. Für die Wartung ist der Mieter zuständig und hat auch deren Kosten zu tragen. Wir raten dazu, Wartungsprotokolle zu sammeln und aufzuheben.

 

 

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