Österreich, Service 23.01.2018
Rechtsberatung nutzen
Die Mietervereinigung empfiehlt, vor einer Mietminderung unsere JuristInnen zu konsultieren, denn: Bezahlt man weniger Miete als vorgeschrieben ein, riskiert man eine Mietzins- und Räumungsklage.
Es gibt aber die Möglichkeit, einen eingeschriebenen Brief an Vermieter bzw. Hausverwaltung zu schicken, die Beeinträchtigungen aufzuzählen und zu erklären, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt einer Mietzinsminderung einbezahlt. Mitglieder der Mietervereinigung finden ein Musterschreiben im Downloadbereich.
Wichtig ist es, weiterhin die Miete in voller Höhe einzuzahlen. Die Erklärung, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt einbezahlt, ermöglicht es, später selber vor Gericht zu gehen und einen Teil der Miete als Mietzinsminderung einzuklagen. Womöglich ist vor diesem Schritt eine Einigung mit dem Vermieter möglich.
Das Recht auf Mietminderung besteht für die Zeit, in der die Beeinträchtigung des Vertragsgegenstandes vorhanden ist. Wird der Mangel beseitigt, entfällt auch das Recht auf Mietminderung.
Beispiele für Mietzinsminderungen aus der Rechtsprechung
Seitens des Gesetzgebers gibt es keine klaren Aussagen über die Höhe zulässiger Mietzinsreduktionen. Hier hängt viel davon ab, wie deutlich Mieter die Beeinträchtigung des Gebrauchs dokumentieren bzw. diese für das Gericht nachvollziehbar machen. Nachstehend finden Sie zur Orientierung einige Beispiele aus der Rechtsprechung. Dabei ist zu beachten, dass sich die Mietminderung auf die Bruttomiete bezieht (also auch auf Betriebskosten und Umsatzsteuer anzuwenden ist).
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