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Österreich, Rechtsprechung 06.04.2018

Tauben gefüttert – Mieterin gekündigt

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Über Jahre fütterte die Mieterin im Innenhof des Hauses Tauben – zweimal täglich. Zuletzt sollen bis zu 50 Tauben auf ihr Futter gewartet haben. Auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung der Vermieterin, die Fütterung zu unterlassen, blieb die Mieterin bei ihrem Verhalten. Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag – als Kündigungsgrund im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG) wurde unleidliches Verhalten der Mieterin geltend gemacht. Diese, in § 30 Abs 2 Z 3 MRG normierte Bestimmung, ermöglicht dem Vermieter eine Kündigung, wenn der Mieter „durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet“.

 

Der Rechtsstreit landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH). Dort ging es allerdings nicht darum, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben war, weil die Mieterin die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das von ihr praktizierte Füttern von Tauben den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG verwirklicht, in der außerordentlichen Revision nicht mehr in Zweifel zog.

 

Zukunftsprognose
Der OGH hatte sich in diesem Fall mit einer sogenannten „Zukunftsprognose“ zu befassen. Diese ist zu erstellen, wenn die gekündigte Mieterin das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten nach der Zustellung einstellt. Wenn eine Wiederholung des bisher unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, könnte die Aufkündigung abgewiesen werden.

 

In der Entscheidung 3 Ob 16/18a führt der OGH aus, dass für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich sei, ob der Tatbestand zur Zeit ihrer Zustellung erfüllt war. „Allerdings kann eine Einstellung des dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden. Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.“ Dies könne nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, so der OGH.

 

Letztlich entschied der OGH zugunsten der Vermieterin – weil die Zukunftsprognose nicht für die Mieterin spreche: „Im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Taubenfütterung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, dieses Verhalten einzustellen, fortsetzte und erst rund sechs Monate nach Zustellung der Aufkündigung (nach der vorletzten Verhandlung) beendete, ist die Verneinung einer günstigen Zukunftsprognose durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.“

 

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