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Österreich, Rechtsprechung 24.04.2018

Wie viel Schatten dürfen Bäume auf das Grundstück des Nachbarn werfen?

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Mit einer häufigen Frage des Nachbarrechts hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu befassen: Wie viel Schatten dürfen Bäume auf das Grundstück des Nachbarn werfen?

 

Wenn Pflanzen oder Bäume des Nachbargrundstückes durch Entzug von Licht oder Luft zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des eigenen Grundstückes führen, kann sich der betroffene Grundeigentümer (oder Mieter) mit einer Unterlassungsklage vor Gericht zur Wehr setzen. Die maßgebliche Bestimmung findet sich in § 364 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Der Entzug von Licht oder Luft muss das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen.


Der konkrete Fall: Etwa 1991 legte die Besitzerin eines Grundstückes in einer Wohngegend unmittelbar an der Grenze zum östlich benachbarten Grundstück eine Hecke aus Fichten an und pflanzte über eine Länge von 37 Metern 70 Bäume. Die Fichtenhecke hat mittlerweile eine Höhe von 12 bis 15 Meter. 2010 erwarb der jetzige Kläger das etwa 1.300 Quadratmeter große Nachbargrundstück und errichtete darauf ein Reihenhaus.


In der Unterlassungsklage führte der Kläger aus, dass die Bepflanzung ortsunüblich sei und der Schattenwurf zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Entzug von Licht führe. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Anpflanzung sei bereits vor langer Zeit vorgenommen worden. Die Beschattung sei nicht unzumutbar. Dem Kläger sei die Baumreihe bei Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies diese jedoch ab. Nun gab der OGH der Revision des Klägers Folge und erkannte die Beklagte schuldig (9Ob84/17v).


Wie der OGH in seiner Entscheidung ausführt, sei entscheidend, dass die auf dem Grund der Beklagten „für die örtlichen Verhältnisse der Wohngegend völlig untypische“ eng gepflanzte Fichtenhecke mit einer immensen Höhe von 12 bis 15 Metern das Nachbargrundstück beträchtlich beschatte. „In einem solchen Extremfall erübrigen sich Feststellungen zur Frage, wann in welchem Ausmaß den bebauten oder unbebauten Teilen der Liegenschaft durch die Bäume – und nicht durch eine allfällig nicht optimale Situierung und Planung des Gebäudes selbst – das Licht entzogen wird, wie auch dem Umstand, dass der Kläger bereits bei Erwerb der Liegenschaft vom exorbitanten Schattenwurf wissen musste, kein entscheidendes Gewicht zukommen kann“, so der OGH.


Nachdem ein auf  § 364 Abs 3 ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren auf Einwirkungen zu beschränken ist, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, legte der OGH auch das Ausmaß der Unterlassungsverpflichtung fest. Wie ein Sachverständiger im vorliegenden Fall ausführte, seien die Hecken im betreffenden Ortsteil bis zu 2,5 Meter hoch. Nun muss die Beklagte innerhalb von sechs Monaten die Fichten auf 2,5 Meter kürzen.

 

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