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Österreich, Service 06.05.2021

Was bei einer Möbelmiete zu beachten ist

  • Möbelmiete Küche; Bild: fotolia.de

Immer öfter verlangen Vermieter sogenannte Möbelmieten für Einrichtungsgegenstände in der Mietwohnung. Wie eine Möbelmiete korrekt berechnet wird, wer im Fall von Beschädigungen haftet und warum sich eine Überprüfung lohnen kann:

 

Eine Möbelmiete muss im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau oder geförderter Wohnbau) ausdrücklich vereinbart werden. Es reicht nicht, dass die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung vorhanden sind.

 

Für Ausstattungsmerkmale (Herd, Spüle, Dusche, Waschbecken, WC) kann keine Möbelmiete verrechnet werden. Bei einer Möbelmiete für eine Einbauküche sind also der Herd und die Spüle (auch bei einer Wohnung der Kategorie D) bei der Berechnung herauszunehmen. Außerdem muss die Möbelmiete angemessen sein.

 

So wird eine Möbelmiete berechnet
Die Höhe der Möbelmiete richtet sich nach Zeitwert und Restnutzungsdauer. Dazu kommt ein Gewinnzuschlag für den Vermieter (in Höhe von üblicherweise 12%) plus 20 Prozent Umsatzsteuer.

 

Ein Beispiel: Der Zeitwert (Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) einer Einbauküche liegt bei 10.000 Euro. Bei einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren (240 Monaten) ergibt sich ein monatlicher Betrag von 41,67 Euro. Der Gewinnzuschlag (12%) beträgt 5,00 Euro. Das monatliche Entgelt beträgt in Summe also 46,67 netto. Gesamtbetrag inklusive 20% Umsatzsteuer: 56,00 Euro.

 

Bei einer befristeten Miete ist zwar der Hauptmietzins um 25% zu kürzen, eine vereinbarte Möbelmiete jedoch nicht.

 

Schäden an mitvermietetem Inventar
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) besteht zwischen der zwingenden Erhaltungspflicht nach § 3 MRG (eingeschränkt auf die Behebung ernster Schäden und Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefahren) und § 8 Abs 1 MRG (Wartungs- und Nachteilsabwehrpflicht des Mieters) ein gesetzlicher Graubereich.

 

Grundsätzlich ist das mitvermietete Inventar vom Mieter schonend und pfleglich zu behandeln. Nur Schäden, die über gewöhnliche Abnutzung (wie etwa kleine Kratzer etc.) hinausgehen, muss der Mieter ersetzen. Es trifft ihn aber keine Pflicht, ohne sein Verschulden kaputt gegangenes Inventar zu ersetzen.

 

Dem Mieter steht jedenfalls im Problemfall (z.B. Geschirrspüler kaputt, Einbaumöbel nicht benutzbar) die Möglichkeit einer Mietzinsminderung zur Verfügung.

 

Im Streitfall helfen Ihnen die MietrechtsexpertInnen der Mietervereinigung gerne weiter.

 

Achtung: Fristen!
Bei befristeten Verträgen kann die Möbelmiete bis zu 6 Monate nach Ablauf der Befristung bzw. Auflösung des Vertrages, maximal aber 10 Jahre nach Vertragsabschluss beeinsprucht werden.

 

Bei unbefristeten Verträgen gilt eine Frist von drei Jahren ab Vertragsabschluss. Danach geht das Überprüfungsrecht verloren.

 

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