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Österreich, Service 07.06.2018

Countdown für die Betriebskostenabrechnung

  • Betriebskosten; Bild: fotolia.de

Spätestens bis Ende Juni sind Vermieter/Hausverwalter verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung zu legen. Stichtag ist der 30. Juni 2018 – bis zu diesem Tag muss die Abrechnung der Betriebskosten 2017 an die Mieter geschickt oder an einer „zur Einsicht geeigneten Stelle“ im Haus (Hausbesorger, Aushangtafel oder „Schwarzes Brett“) aufgelegt werden.

 

Wenn Sie bis 30. Juni keine Abrechnung erhalten haben, können Sie diese von der Hausverwaltung oder vom Vermieter anfordern. Als Mieter haben Sie das gesetzliche Recht auf eine Betriebskostenabrechnung.

 

Für Mieter kann es sich lohnen, bei der Betriebskostenabrechnung genau hinzuschauen und im Zweifel die Experten der Mietervereinigung zu Rate zu ziehen. Denn: Rund 90 Prozent der Betriebskostenabrechnungen werden nicht korrekt verrechnet. Die Fehlerursachen reichen von falschen Aufteilungsschlüsseln bis hin zu nicht zulässigen Abrechnungsposten (wie „Sonstiges“ oder „Diverses“).

 

Welche Kosten dürfen Mietern als Betriebskosten verrechnet werden?

Für Altbauten, geförderte Neubauten und Genossenschaftswohnungen gibt es einen gesetzlichen Katalog an zulässigen Betriebskosten. Nur jene Kosten, die im Mietrechtsgesetz genannt werden, dürfen an Mieter weiterverrechnet werden.

 

Zulässige Betriebskosten:

  • Wasser- und Abwassergebühren
  • Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung von verbrauchsabhängigen Kosten
  • Rauchfangkehrer
  • Kanalräumung
  • Entrümpelung
  • Schädlingsbekämpfung
  • Stromkosten für Stiegenhaus und Gemeinschaftsanlagen (z.B. Lift)
  • Haftpflicht- und Feuerversicherung für das Gebäude, eventuell Sturmschaden- und Glasbruchversicherung
  • Verwaltungshonorar für die Hausverwaltung
  • Hausbesorgerkosten bzw. Reinigungs- und Schneeräumungskosten
  • Öffentliche Abgaben auf die Liegenschaft

 

Bei Neubauten kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Hier kann festgelegt werden, wie Betriebskosten verrechnet werden und welche zulässig sind.

 

Wie berechnet sich mein Anteil an den Betriebskosten?
Die Betriebskosten werden jeweils für das gesamte Gebäude verrechnet, es gibt also nur Gesamtrechnungen. Als einzelner Mieter zahlt man daran einen bestimmten Anteil. Dieser Anteil hängt von der Größe der eigenen Wohnung ab. Zuerst werden die Bodenflächen (Quadratmeter) aller vermietbaren Wohnungen und Geschäftslokale im Haus zusammengezählt – so errechnet sich die Gesamtnutzfläche des Hauses. Anschließend wird der Anteil der eigenen Mietwohnung an dieser Gesamtnutzfläche errechnet. Keller, Balkone, Terrassen und Mauerdurchbrechungen zählen nicht zur Nutzfläche, Loggien hingegen schon. Je nach Nutzfläche Ihres Mietobjektes zahlen Sie einen prozentuellen Anteil an den Gesamtkosten.

 

Bei Genossenschaftswohnungen ist es auch möglich, die Betriebskosten nicht nach Nutzflächen aufzuteilen, sondern nach so genanntem Nutzwert. Dieser ergibt sich aus der Nutzfläche der jeweiligen Objekte, samt Zu- oder Abschlägen für werterhöhende oder -vermindernde Eigenschaften. Berücksichtigt werden hier z.B. die Stockwerkslage, Balkon, Terrasse, Garten oder auch eine besonders günstige Grundrissgestaltung. In nicht öffentlich geförderten Neubauten sowie Ein- und Zweifamilienhäusern hat die Vereinbarung im Mietvertrag Vorrang.

 

Wann sind Nachzahlung oder Guthaben zu bezahlen?
Ein allfälliges Guthaben oder eine Nachzahlung ist mit dem zweitnächsten Mietzinszahlungstermin nach Abrechnungslegung zu begleichen - spätestens also mit 5. August.

 

Wie kann ich als Mieter gegen eine falsche Betriebskostenabrechnung vorgehen?

Eine Überprüfung ist bei Altbauten und geförderten Neubauten binnen drei Jahren ab Fälligkeit von Guthaben bzw. Nachzahlung möglich. Bei Genossenschaftswohnungen ist es notwendig, binnen 6 Monaten ab Abrechnungslegung einen schriftlichen, begründeten Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben. Die Experten der Mietervereinigung helfen Ihnen gerne bei der Überprüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung.

 

Weiterführende Informationen:

 

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