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Österreich, Service, Wien 28.06.2018

"Ohne Mietervereinigung wäre das nie gerichtet worden"

  • Fenster undicht; Fotos: privat

Für die Reparatur kaputter Außenfenster ist der Vermieter zuständig. Was tun, wenn dieser nichts unternimmt?

 

Monatelang kämpfte Frau A. gegen Feuchtigkeit, Zugluft und Kälte. Zwei Fenster ihrer Genossenschaftswohnung in Wien-Brigittenau waren undicht und ließen sich nicht mehr richtig schließen. Bei Regen drang Wasser über die Fensterbänke in die Wohnung und sorgte für feuchte Mauern.

Die Mieterin informierte die Hausverwaltung. Diese ließ die Fenster nachstellen und schmieren, behoben wurde der Schaden dadurch jedoch nicht. Nachdem Frau A. die Reparatur urgierte, wurde erneut gefettet und justiert. Die Fenster blieben trotzdem undicht.

Schließlich wandte sich Frau A. hilfesuchend an die Mietervereinigung. MVÖ-Juristin Elisabeth Nitsche stellte für die Mieterin Ende Jänner einen Antrag auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten bei der Schlichtungsstelle. »Die Instandsetzung der Fenster ist nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) als Arbeit an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise als Arbeit zur Behebung ernster Schäden im Inneren des Mietobjekts zu qualifizieren. Die Vermieterin trifft also die Erhaltungspflicht«, erklärt Mietrechts-Expertin Nitsche.

Kurz nach Einlangen des Schlichtungsstellen-Antrags bei der Genossenschaft handelte diese plötzlich rasch und beauftragte umgehend einen Fachbetrieb mit der Sanierung. Bei beiden beschädigten Fenstern wurden sowohl die Dichtungen als auch das abgenutzte Scharnier ersetzt. Mit Erfolg, wie die Mieterin bestätigt: »Die Fenster schließen merklich besser.« Der Antrag bei der Schlichtungsstelle konnte daraufhin zurückgezogen werden. Frau A. freut sich über ein Stück wiedergewonnene Wohnqualität: »Vielen Dank für ihre Hilfe. Ohne die Mietervereinigung wäre das nie gerichtet worden.«

 

Info: Erhaltungspflicht der GBV
Eine Gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) ist verpflichtet, Haus, Mietgegenstände und Gemeinschaftsanlagen in ortsüblichem Zustand zu erhalten. Diese zwingende Erhaltungspflicht der GBV umfasst allgemeine Teile des Hauses wie z.B. Dach, Fassade, Stiegenhaus, aber eben auch Außenfenster. Im Gegensatz zum MRG besteht für eine GBV auch im Inneren des Mietobjektes eine Erhaltungspflicht, ohne dass eine Gesundheitsgefährdung oder ein Schaden an der Substanz vorliegen muss.  Ausgenommen davon sind Bagatellreparaturen wie Streichen oder Tapezieren. Kommt die GBV der Erhaltungspflicht nicht nach, kann der Mieter die Durchführung von Erhaltungsarbeiten über Antrag bei der Schlichtungsstelle (bzw. beim Bezirksgericht) erzwingen lassen.

 

Weitere Infos: Erhaltungspflichten des Vermieters


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