Aktuelles Artikel

Back Next

Österreich, Service 04.04.2019

Der große Frühlings-Guide für Mieter

  • Frühling; Foto: Tom Merton/istockphoto.com

Endlich Frühling - nichts wie raus aus der Wohnung! Wir haben die Übersicht, worauf Mieter jetzt rechtlich achten sollten - bei der Benutzung von Garten, Balkon und Terrasse. Wo hört es sich bei Lärm auf? Was ist beim Grillen zu beachten? Außerdem: Sind Pflanzen, Fahrräder oder Schuhe im Stiegenhaus erlaubt?

 

Garten

Ein Garten, der von jedem Mieter frei benutzt werden kann, ist eine Gemeinschaftsanlage. Die Kosten für die regelmäßige Gartenbetreuung und -pflege (Rasenmähen etc.) können als Betriebskosten anteilig an die Mieter weiterverrechnet werden. Größere Arbeiten, wie das Fällen eines Baumes oder erstmalige Neubepflanzung, zählen nicht mehr zu den Betriebskosten. Die Gemeinschaftsanlage ist im Regelfall allen Mietern zugänglich – kein Mieter darf einen Teil dieser Fläche für sich allein in Anspruch nehmen. In einer Hausordnung kann geregelt werden, was im Garten erlaubt ist und was nicht. Wer ein Blumenbeet anlegt oder einen Baum pflanzt, sollte vorher unbedingt die Zustimmung des Vermieters einholen.

 

Kann der Garten nicht von allen Mietern benützt werden, sondern nur von einer bestimmten Gruppe von Mietern, dann dürfen die dafür anfallenden Betriebskosten auch nur den tatsächlichen Nutznießern verrechnet werden. In so einem Fall können die Mieter gemeinsam mit dem Vermieter bestimmen, wer Teilnehmer der Gemeinschaftsanlage ist und eine separate Vereinbarung treffen, die Betriebskosten und Erhaltung regelt. Wenn dieses Mitspracherecht nicht gegeben ist, empfehlen wir eine Rechtsberatung bei der Mietervereinigung.

 

Grillen

Wer ein Grillfest plant, sollte vorher einen Blick in Hausordnung und Mietvertrag werfen. Zwar ist das Grillen auf Balkon oder Terrasse grundsätzlich erlaubt, in der Hausordnung bzw. im Mietvertrag können sich allerdings individuelle Vorschriften finden. Darüber hinaus haben Grillmeister diverse Landesgesetze wie Feuerpolizei-, Luftreinhaltegesetz und Bauordnung zu beachten. Ratsam ist es jedenfalls, vor der geplanten Grillerei die Nachbarn zu verständigen, um Streitereien wegen Rauch- oder Lärmentwicklung zu vermeiden.

 

Lärm

In Österreich gibt es keine einheitliche Ruhezeit. Wann der Rasenmäher oder die Kettensäge in Betrieb gehen dürfen, ist von Ort zu Ort verschieden. Empfehlenswert ist daher immer eine Recherche bei der Gemeinde. Generell gelten meist Ruhezeiten von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags. In Wien ist beispielsweise das Rasenmähen von Gärten mit einem Benzinmäher am Samstag von 12-24 Uhr sowie Sonn- und Feiertag ganztägig verboten. Der Betrieb von Elektro-Rasenmähern ist hingegen nicht untersagt.

 

Gegen einen lärmenden Nachbarn hilft am besten das Gespräch. Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg, kann die Polizei helfen, denn die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise stellt nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Dabei ist immer im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch die Polizei. In Wien droht einem Lärmstörer eine Geldstrafe bis zu 700 Euro.

 

Die Freiheiten des Einzelnen enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird. Das sogenannte Rücksichtnahmegebot, das im ABGB gesetzlich verankert ist, gilt insbesondere dann, wenn es darum geht, in welchem Ausmaß in der Nachbarschaft gelärmt werden darf. So sollten Musikinstrumente mit Lautstärkenreglern, Fernseher und Stereoanlage auch untertags lediglich auf Zimmerlautstärke gespielt werden. Die berühmte »Zimmerlautstärke« bezieht sich übrigens nicht auf einen gewissen Dezibel-Wert. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zufolge wird »Zimmerlautstärke« dann eingehalten, »wenn die Geräusche innerhalb der Wohnungen der übrigen Bewohner nicht mehr oder doch kaum noch vernommen werden können, sodass die Nachbarn dadurch auch nicht wesentlich gestört werden.«

 

Balkon und Terrasse

Die Einrichtung und Nutzung des Balkons bzw. der Terrasse steht dem Mieter frei – solange die Nachbarn nicht gestört werden oder Regeln des Hauseigentümers (zB. Hausordnung) missachten. Möbel, Sonnenschirme und Pflanzen sind ortsüblich und können daher auch ohne Genehmigung des Vermieters aufgestellt werden. Vorsicht bei Kletterpflanzen wie Efeu oder Wildem Wein – diese können das Mauerwerk in Mitleidenschaft ziehen.

 

Für alles, was in der Fassade verankert werden muss (Markisen, schwere Blumenkästen) sollte der Mieter vorher die Zustimmung des Vermieters einholen. Wenn man Blumenkästen am Balkon befestigen möchte, müssen diese sicher montiert sein, damit sie  nicht herunterfallen können. Vorsicht: Entsteht durch einen herabfallenden Blumenkasten ein Schaden, dann haftet nach § 1318 ABGB entweder der Mieter als Wohnungsinhaber (wenn der Blumenkasten vom Fensterbrett fällt bzw. an der Innenseite des Balkons montiert war) oder der Hauseigentümer (wenn der Blumenkasten außerhalb des Balkongeländers montiert war). Meist findet sich deshalb bereits im Mietvertrag ein Passus, wonach alles, was sich außerhalb des Mietgegenstandes befindet, nur mit Zustimmung des Vermieters angebracht werden darf. Der Vermieter kann das Anbringen an der Außenseite des Balkons aus Sicherheitsgründen untersagen. Hält sich der Mieter nicht daran, drohen Unterlassungs- oder Besitzstörungsklage.

 

Pflanzen im Stiegenhaus

Für Pflanzen im Stiegenhaus gilt sinngemäß das Gleiche wie für Fahrräder. Stiegenhaus und Gang sind allgemeine Teile der Liegenschaft, daher dürfen einzelne Mieter dort auch nichts lagern. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für Wien vor kurzem entschieden, dass Blumenstöcke oder auch Fahrräder keine »brandgefährlichen Gegenstände« im Sinne des Feuerpolizeigesetzes seien, allerdings können im Stiegenhaus gelagerte Gegenstände im Ernstfall den Fluchtweg behindern. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen daher keine leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden Objekte gelagert werden. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.

 

Fahrräder am Gang

Wenn die Temperaturen wieder ins Freie locken, holen auch viele wieder ihre Fahrräder aus dem Winterschlaf. Nur: Wohin damit? Während in Neubauten gesetzlich ein Abstellraum geschaffen werden muss, gibt es in vielen Altbauten oft gar keine Möglichkeit, das Fahrrad abzustellen. Am Gang eines Mehrparteienhauses ist das Rad jedenfalls fehl am Platz. Denn der Gang gilt als allgemeiner Teil der Liegenschaft, wo grundsätzlich von keiner Privatperson etwas abgestellt werden darf. Im Regelfall gibt die Hausordnung Auskunft darüber, was wo abgestellt werden darf (z.B. Fahrräder nur im Fahrradabstellraum). Ein etwaiges Sondernutzungsrecht, das einzelnen Mietern erlaubt, ihr Rad am Gang abzustellen, müsste im Mietvertrag vereinbart werden. Gleichzeitig müssen aber feuerpolizeiliche Vorschriften beachtet werden, denen zufolge die Fluchtwege im Treppenhaus nicht versperrt werden dürfen. Wer sein Rad länger am Gang stehen lässt, riskiert, dass der Drahtesel bei einer Entrümpelung kostenpflichtig entfernt wird. Die Hausverwaltung muss eine Entrümpelung aber rechtzeitig ankündigen (durch Aushang, brieflich, per E-Mail) und eine Frist setzen, innerhalb derer die Eigentümer der Gegenstände diese selbst entfernen können. Werden Fahrräder von der Entrümpelungsfirma entfernt, müssen diese für einen Zeitraum gelagert werden, damit Mieter sie auslösen können – meist werden 50 Euro pro Fahrrad verlangt.

 

Kinderwägen am Gang / im Garten

Bei Kinderwägen sieht die Situation ein bisschen anders aus. Grundsätzlich ist ein Mieter dazu berechtigt, Kinderwägen im Hausflur ständig und im Bereich des Stiegenaufganges vorübergehend abzustellen, wie das Landesgericht Graz feststellte. Bedingung ist allerdings, dass andere nicht wesentlich behindert werden. Auch Besucher eines Mieters können einen Kinderwagen im Garten bzw. im Hausflur parken.

 

Schuhe am Gang

Für Diskussionen sorgt oft das Abstellen von Schuhen vor der Wohnungstüre. Hier ist die Lage klar: Wenn die Hausordnung das Abstellen von Schuhen verbietet, dann gilt das für alle Mieter. Findet sich in der Hausordnung kein Verbot, so können Schuhe vor der Wohnungstüre toleriert werden, solange sich die Nachbarn nicht daran stören. Im Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes liegt hierzu sogar eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Die Montage eines Schuhregals im Stiegenhaus als »Schuhgarderobe« stelle eine Inanspruchnahme von Allgemeinflächen des Wohnungseigentumsobjekts dar und sei daher nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer oder nach Genehmigung des Außerstreitrichters zulässig.

 

Sie suchen Rat und Hilfe in Wohnrechtsfragen? Wir sind DIE ExpertInnen im Miet- und Wohnrecht. Unseren Mitgliedern helfen wir rasch und unkompliziert – am Telefon, per E-Mail oder bei einem persönlichen Beratungstermin.

 

Werden Sie jetzt gleich Mitglied. So sind Sie ab sofort im Wohnrecht bestens geschützt und unterstützen unsere Arbeit.

 

>> JETZT MITGLIED WERDEN

 

 

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
Datenschutzerklärung      Kontakt & Impressum
NACH OBEN