Österreich, Service 11.06.2019
Der 30. Juni 2019 ist ein wichtiger Stichtag für Mieter; denn bis zu diesem Tag muss die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2018 vorgelegt werden.
Die Mietervereinigung empfiehlt, die Abrechnung genau zu kontrollieren. Oft wird diese nämlich zu Lasten der Mieter falsch ausgefertigt - oder überhaupt nicht vorgelegt. "Wenn Sie bis 30. Juni keine Abrechnung erhalten haben, dann fordern sie diese von der Hausverwaltung oder vom Vermieter an. Unsere Experten sind gerne dabei behilflich. Als Mieter haben Sie das gesetzliche Recht auf eine Betriebskostenabrechnung", sagt Elke Hanel-Torsch, Landesvorsitzende der Mietervereinigung Wien.
Welche Ausgaben zählen zu den Betriebskosten?
Für Altbauten, geförderte Neubauten und Genossenschaftswohnungen gibt es einen gesetzlichen Katalog an zulässigen Betriebskosten.
Nur Kosten, die im Gesetz genannt werden, dürfen an die Mieter weiterverrechnet werden.
Zulässige Betriebskosten
• Wasser/Abwasser und Wasserdichtheitsprüfung
• Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten für Kaltwasser,
sofern es eine Vereinbarung dazu gibt
• Kanalräumung, Müllabfuhr
• Entrümpelung, Schädlingsbekämpfung, Kehrgebühren
• Strom für Beleuchtung
des Stiegenhauses und der Gemeinschaftsflächen
• Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden
• Versicherungsprämien für Glasbruch und Sturmschaden, wenn der Überwälzung mehr als die Hälfte der Mieter zugestimmt hat
• Verwaltungshonorar
• Hausreinigung inklusive Schneeräumung
• Öffentliche Abgaben
• Laufende Betriebskosten
von Gemeinschaftsanlagen (Lift, Heizung, Waschküche, Grünanlagen, Gemeinschaftsräume etc.)
"Reparaturarbeiten dürfen Mietern nicht als Betriebskosten verrechnet werden, weil diese aus der Mietzinsreserve zu decken sind", erklärt Hanel-Torsch. "Oft werden auch zulässige Positionen überhöht vorgeschrieben. Das ist häufig beim Verwaltungshonorar, bei der Versicherungsprämie oder beim Hausreinigungsentgelt der Fall."
Zahlen Sie zu viel?
Die Mietervereinigung legt mit dem jährlich erscheinenden Betriebskostenspiegel repräsentative Vergleichswerte für private Altbauten in Wien vor. Im Abrechnungsjahr 2016 betrugen die durchschnittlichen monatlichen Nettobetriebskosten pro Quadratmeter Nutzfläche rund 2,03 Euro.
Die größten Brocken waren Versicherungsprämien (5,46 €/m²/Jahr) und Reinigungskosten (5,45 €/m²/Jahr), gefolgt von Wasser (4,35 €/m²/Jahr) und Verwaltungshonorar (3,43 €/m²/Jahr). In Häusern mit Aufzügen sind 2016 zusätzlich 2,80 €/m²/Jahr an Liftkosten angefallen.
Betriebskosten senken
Wie die Daten des Betriebskostenspiegels zeigen, machen Verwaltungshonorare und Versicherungsprämien mehr als ein Drittel der Betriebskosten aus.
Die Mietervereinigung fordert seit jeher, dass diese Kosten nicht auf die Mieter abgewälzt werden dürfen.
Überprüfung ist auch rückwirkend möglich
Mieter können ihre Betriebskosten-Abrechnungen bis zu 3 Jahre rückwirkend überprüfen (lassen) und Einspruch erheben – sofern sie eine Kopie der Abrechnung haben.
Achtung, Ausnahme: Bei Genossenschaftswohnungen gilt eine Frist von 6 Monaten für den Einspruch.
"Wenn Ihre Abrechnung deutlich von den Durchschnittswerten abweicht, rate ich zu einer Überprüfung bei unseren Experten", sagt Hanel-Torsch. Allen Mitgliedern steht dieses Service kostenfrei zur Verfügung: "Wir helfen, zu viel Bezahltes zurückzufordern."
Infos zum Thema:
Sie suchen Rat und Hilfe in Wohnrechtsfragen? Wir sind DIE ExpertInnen im Miet- und Wohnrecht. Unseren Mitgliedern helfen wir rasch und unkompliziert – am Telefon, per E-Mail oder bei einem persönlichen Beratungstermin.
Werden Sie jetzt gleich Mitglied. So sind Sie ab sofort im Wohnrecht bestens geschützt und unterstützen unsere Arbeit.