Österreich, Wien 13.03.2020
Jahrelang zahlte eine Wienerin eine ungerechtfertigt hohe Miete. Die Experten der Mietervereinigung holten für die junge Frau ein kleines Vermögen zurück.
Nach intensiver Suche hatte Maria Meinzinger* (Name geändert) im Oktober 2008 endlich eine Mietwohnung gefunden: 3 Zimmer mit Nebenräumen im dritten Bezirk, unweit des Herz-Jesu-Krankenhauses. Die junge Frau unterschrieb einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag mit einem Nettohauptmietzins von satten 1.059 Euro – Steuern und Betriebskosten extra. Kurz vor Ablauf der Befristung, im September 2018, wurde das Mietverhältnis um weitere fünf Jahre verlängert.
Nach mehr als zehn Jahren war Meinzinger ihrer Erdgeschosswohnung allerdings überdrüssig, zumal bei der Verlängerung des Mietvertrags auch die Nettomiete auf fast 1.250 Euro erhöht worden war. Als Meinzinger im Frühjahr 2019 eine Alternative gefunden hatte, kündigte sie das Mietverhältnis und zog um.
145 Prozent Zuschläge
Im September des Vorjahres wandte sich Meinzinger an die Mietervereinigung. Wohnrechts-Experte Daniel Piff fiel bei der ersten Durchsicht des Mietvertrags neben der extrem hohen Nettomiete auf, dass offenbar auch ein ungerechtfertigter Lagezuschlag eingerechnet worden war. 2008, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, galt in Wien der Richtwert von 4,73 Euro pro Quadratmeter. »Unter Berücksichtigung des Befristungsabschlages wurde ein Hauptmietzins von 11,55 €/m² vereinbart. Es wurden daher saldierte Zuschläge zur mietrechtlichen Normwohnung von nahezu 145 Prozent zur Anrechnung gebracht«, rechnet Piff vor.
145 Prozent, in Worten: exorbitant. Und alles andere als fair, denn für die Lage im Erdgeschoss und die Gangküche hätte es sogar Abschläge geben müssen.
Lagezuschlag?
Ein klares Nein kam von Piff auch hinsichtlich des Lagezuschlags. Die Liegenschaft befinde sich in einem »Gründerzeitviertel«, womit auch kein Lagezuschlag verrechnet werden dürfe. Die blumige Ausschmückung der Lage im Mietvertrag könnte außerdem nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Lage als »bestenfalls durchschnittlich« zu bewerten sei. Piff leitete ein Mietzins-Verfahren bei der Schlichtungsstelle ein. Dass dies – 11 Jahre nach Abschluss des Mietvertrags – noch möglich war, erklärt sich mit der Befristung: Während bei unbefristeten Verträgen ein Mietzins-Verfahren binnen 3 Jahren nach Abschluss eingeleitet werden muss, können Mieter, deren Mietvertrag befristet war, noch bis zu 6 Monate nach dessen Auflösung eine Überprüfung verlangen.
Miete 425 Euro zu hoch
Im Zuge des Verfahrens ermittelte eine Gutachterin die Höhe des rechtlich zulässigen Netto-Hauptmietzinses. Im Dezember lag ihr Gutachten vor: 634 Euro hätte die Hauptmiete ausmachen dürfen – 425 Euro weniger als der von den Vermietern im Jahr 2008 ursprünglich verlangte Betrag von 1.059 Euro.
Vergleich
Kurz darauf langte ein Vergleichsvorschlag der Vermieter ein. Sie erklärten sich bereit, 65.000 Euro zurückzuzahlen. Piff legte Meinzinger den Vorschlag vor. Nach kurzer Bedenkzeit nahm die Mieterin an und darf sich nun endlich auf die Retournierung eines kleinen, ihr zustehenden Vermögens freuen.
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