Österreich, Recht, Service 30.12.2020
Welche Tiere dürfen Mieter in einer Wohnung halten? Ist ein Tierhalteverbot rechtens? Was bedeutet die neue OGH-Entscheidung zur Hundehaltung? Elke Hanel-Torsch, Landesvorsitzende der Wiener Mietervereinigung, erklärt, was Mieter und Tierfreunde wissen müssen:
Immer wieder erreichen unsere Wohnrechts-Expertinnen Fragen zum großen Themenbereich Haustiere. Meist geht es darum, ob die Tierhaltung in einer Mietwohnung erlaubt ist. Eines vorab: es ist gesetzlich nicht erlaubt, aufgrund Haustierhaltung eine höhere Miete zu verlangen.
In der Regel gibt es für Mieter vier unterschiedliche Ausgangslagen. Erstens: Keine Regelung zu Haustieren in Mietvertrag und/oder Hausordnung . Zweitens: Ein generelles Tierhalteverbot in Mietvertrag und/oder Hausordnung. Drittens: Individuelle Verbotsklauseln für bestimmte Tierarten. Viertens: Haustierhaltung nur nach Erlaubnis (Erlaubnisklausel).
Wenn der Mietvertrag keine Regelung der Tierhaltung enthält, ist das Halten von üblichen Haustieren – also insbesondere von Hunden und Katzen – erlaubt. Eine übermäßige Tierhaltung, die zu starken Belastungen der Mietsache oder zu unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner führt, ist vom vertragsgemäßen Gebrauch aber nicht gedeckt. In solchen Fällen könnte der Vermieter vom Mieter die Unterlassung des mit der Tierhaltung verbundenen störenden Verhaltens begehren, nicht jedoch die Unterlassung der Haltung von Haustieren generell.
Auch wenn eine solche generelle Verbotsklausel im Mietvertrag unterschrieben wurde, ist es so, als wäre die Vereinbarung nicht vorhanden. Mieter dürfen in diesem Fall in ihrer Wohnung Haustiere halten.
Jedenfalls erlaubt sind Kleintiere, von denen keine Beeinträchtigung ausgeht (wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische, Wellensittiche und ähnliches). Mieter können diese Haustiere ohne weitere Nachfrage halten. Nur im begründeten Einzelfall, etwa bei Vorliegen einer Allergie, könnten Haustiere generell verboten werden.
Des Öfteren finden sich in Mietverträgen Klauseln wie »Die Haltung von Haustieren ist nur mit Genehmigung der Genossenschaft bzw. der Miteigentümerschaft gestattet.« Eine solche Klausel ist einer Entscheidung des OGH (5Ob24/21h) zufolge nicht zulässig.
Das Halten üblicher Haustiere, insbesondere von Hunden und Katzen, ist also regelmäßig erlaubt - außer die Tierhaltung würde über das gewöhnliche Maß hinausgehen.
Das Halten von Tieren in einer Wohnung ist kein Kündigungsgrund, wie der OGH heuer feststellte (2 Ob 134/19y). »Wenn durch die Tierhaltung Mitbewohner belästigt werden und ihnen das Zusammenleben verleidet wird, kann ohnehin der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht sein«, wie die Höchstrichter in der Entscheidung mit Hinweis auf den Kündigungsgrund des »unleidlichen Verhaltens« ausführten.
Ein Hund, der wiederholt stundenlang bellt oder heult und die Nachbarn dadurch massiv belästigt, kann also eine Kündigung nach sich ziehen. Gleiches gilt, wenn von dem Tier eine Gefahr für andere Mieter ausgeht.
Ein Beispiel für eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens war der Fall einer Mieterin, die über Jahre im Innenhof eines Hauses Tauben fütterte und auch nach schriftlicher Aufforderung der Vermieterin, die Fütterung zu unterlassen, bei ihrem Verhalten blieb (3 Ob 16/18a).
Verweist der Mietvertrag ausdrücklich auch auf die Hausordnung und ist in dieser ein Haustierverbot etwa für Hunde festgelegt, muss sich der Mieter daran halten. Für Kleintiere wäre ein Verbot durch die Hausordnung nicht wirksam.
Wurde keine Hausordnung vereinbart, gelten die ortsüblichen Regeln.
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