Im Vollanwendungsbereich des MRG kennt das österrreichische Mietrecht drei unterschiedliche Fälle zur Weitergabe von Mietrechten an Mitbewohner:
Das Scheidungsrecht ist ein besonderer Fall. In der Regel wird eine gerichtliche Entscheidung notwendig sein. Besprechen Sie rechtzeitig mit ihrer Rechtsberatung, wann welcher Schritt gesetzt werden muss, damit eine Mietrechtsübertragung noch möglich ist. Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen die Voraussetzungen des § 12 MRG gegeben sein. Wenn dem nicht so ist, muss der Vermieter den in der Scheidung getroffenen Vereinbarungen zustimmen. Tut er das nicht, so ist vor der Scheidung schon zu klären, welche Schritte notwendig sind, damit Mietrechte an der Wohnung übertragen werden können. Im Falle einer streitigen Scheidung entscheidet jedenfalls das Gericht.
In folgenden Fällen hat Ihr Vermieter bei Eintritt, Abtretung bzw. Weitergabe der Mietrechte unter Umständen die Möglichkeit die Miete innerhalb einer bestimmten Frist zu erhöhen (§ 46, § 46a):
Bei Eintritt in/Abtretung von Mietrechten (MRG §46)
Bei Veräusserung bzw. Geschäftsaufgabe (MRG §46a)
Bitte klicken Sie folgende Links, um die rechtlichen Hintergründe zur Weitergabe von Mietrechten für Ihren besonderen Fall zu recherieren.
Mietrechte können nur im Todesfall an Lebensgefährten weitergegeben werden. Sollten Lebensgefährten den Mietvertrag gemeinsam abzuschliessen, ist zu bedenken, dass sowohl der Vermieter als auch der Mitmieter in diesem Fall zustimmen müssen, wenn einer der Lebensgefährte den Mietvertrag beenden möchte!