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Österreich, Service 09.04.2024

Grillen auf Balkon und Terrasse: Was ist erlaubt?

  • Foto Tim Allen / istockphoto.com

Wer auf dem Balkon, auf der Terrasse oder im Garten grillen will, sollte vorher einen Blick in Hausordnung und Mietvertrag werfen. Worauf es dabei ankommt, erklärt Elke Hanel-Torsch, Wiener Landesvorsitzende der Mietervereinigung.

 

Grundsätzlich ist das Grillen auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten (bzw. Innenhof) gesetzlich erlaubt – das gilt für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Eigenheime. Einschränkungen gibt es jedoch: Nach § 364 Absatz 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sind indirekte Einwirkungen wie Rauch, Geruch und Lärm auf Nachbargrundstücke untersagt, wenn sie das gewöhnliche Maß überschreiten. Dafür muss aber schon eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks vorliegen – etwa extreme Rauchentwicklung. In einem solchen Fall kann der Nachbar gegen den Verursacher mit einer Unterlassungsklage vorgehen.

 

Fachgerechtes Grillen (dazu zählt die Verwendung einer geeigneten Grillvorrichtung) wird als ortsüblich angesehen, wobei als Maßstab das Empfinden eines Durchschnittsmenschen herangezogen wird.

 

Generell sollten die Ruhezeiten (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh) eingehalten werden. Darüber hinaus können ortspolizeiliche Verordnungen Grill- und Ruhezeiten festlegen, außerdem sind Landesgesetze wie Feuerpolizei-, Luftreinhaltegesetz und Bauordnung zu beachten.

 

„Um Konflikten vorzubeugen ist es ratsam vorab zu prüfen, ob das Grillen in der eigenen Wohnhausanlage erlaubt ist und wenn ja, sollte man die Nachbarn vom geplanten Grillfest in Kenntnis setzen“, empfiehlt Elke Hanel-Torsch, Wiener Landesvorsitzende der Mietervereinigung.

 

Was ist bei einer Mietwohnung zu beachten?
Mieter sollten vor dem Grillen einen Blick in Hausordnung und Mietvertrag werfen. „Auch wenn Grillen auf Balkon oder Terrasse grundsätzlich erlaubt ist, können sich in Hausordnung und Mietvertrag individuelle Vorschriften finden“, erklärt Hanel-Torsch. In der Hausordnung kann zB. geregelt sein, wann und wo gegrillt werden darf. Hält sich ein Mieter nicht an die Hausordnung, droht im schlimmsten Fall die Kündigung. Auch im Mietvertrag können sich individuelle Vereinbarungen zu Grillzeiten und –plätzen finden.

 

Bei Problemen mit Tag und Nacht rücksichtslos grillenden Wohnungsnachbarn können sich Mieter unter Berufung auf § 1096 ABGB an den Vermieter wenden. Hanel-Torsch: „Wenn das Mietobjekt nicht so genutzt werden kann wie vertraglich vereinbart – dazu zählt auch Lärm- oder Geruchsbelästigung - hat der Mieter das Recht auf Mietzinsminderung.“

 

Was ist bei einer Eigentumswohnung zu beachten?
Auch für Wohnungseigentümer gilt die Hausordnung, die von der Mehrheit der Eigentümer bestimmt wird. Wenn Wohnungseigentümer sich rücksichtslos, anstößig oder grob ungehörig gegenüber den übrigen Hausbewohnern oder Wohnungseigentümern verhalten, kann von der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer die Klage auf Ausschluss aus der Eigentümerschaft eingebracht werden.

 

Was tun, wenn Grillfreunde angesichts der zahlreichen Vorschriften zu offenem Feuer auf Nummer sicher und Konflikten wegen der Rauchentwicklung aus dem Weg gehen wollen? „Eine mögliche Alternative zum Grillen mit Holzkohle oder Gas ist ein Elektrogrill“, sagt Hanel-Torsch.

 

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