Österreich, Wien 23.11.2018
Der Wiener Landtag hat eine neue Wiener Bauordnung beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen aus Sicht der Mietervereinigung:
Neue Widmungskategorie „Geförderter Wohnbau“
Stetig steigende Grundstückspreise machen es gemeinnützigen Bauvereinigungen schwierig, Flächen für die Errichtung leistbarer Wohnungen zu finden. Mit einer neuen Widmungskategorie „Geförderter Wohnbau“ will Wien hier gegensteuern. In Widmungs- und Bebauungsplänen, in denen diese Widmung zur Anwendung kommt, dürfen künftig nur Wohnbauten (ab 5.000 Quadratmeter Wohnnutzfläche) mit einem „überwiegenden Anteil“ (im Regelfall zwei Drittel an der gesamten Wohnnutzfläche) von geförderten Wohnungen errichtet werden.
„Der soziale Wohnbau ermöglicht vielen Wienern seit Jahrzehnten leistbares Wohnen. Weil die Stadt stark wächst, werden neue und gleichzeitig leistbare Wohnungen dringend benötigt. Die neue Widmung kann bezahlbare Grundstücke für den Bau von neuen Genossenschafts- und Gemeindewohnungen sichern und damit preisdämpfend auf den Wohnungsmarkt wirken“, sagt Elke Hanel-Torsch, Wiener Landesvorsitzende der Mietervereinigung Österreichs (MVÖ).
Neue Regelung für Kurzzeitvermietungen
Stichwort Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb: In der Bauordnung wird die kurzfristige gewerbliche Nutzung eines Aufenthaltsraums oder einer ganzen Wohnung für Beherbergungszwecke untersagt, sofern sich die Räumlichkeiten in einer Wohnzone (gemäß Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) befinden. „Das ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung“, sagt Hanel-Torsch. „Wohnungen sind zum Wohnen da. Für Touristen gibt es in Wien genügend Alternativen.“
Nicht von der neuen Kurzzeitregelung erfasst sind Fälle, in denen Personen ihren eigenen Wohnraum gelegentlich vermieten, wenn zeitlich und räumlich die eigene Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt. Die kurzzeitige Vermietung von Wohnräumen durch Studenten während der Ferien oder durch Wohnungsinhaber während ihres Urlaubs ist also weiterhin erlaubt.
Mindestwohnungsgröße bleibt bei 30 Quadratmetern
Im ursprünglichen Entwurf der Novelle war die Mindestgröße für Wohnungen auf 25 Quadratmeter herabgesetzt worden. In der nun beschlossenen Fassung wird die schon bisher geltende Mindestgröße von 30 Quadratmetern Nutzfläche beibehalten. Ab einer Wohnungsgröße von zwei Zimmern ist eine Trennung muss das WC weiterhin in einem separaten Raum untergebracht werden.
Genehmigungspflicht bei Abbruch bereits in Kraft
Bereits seit Juli ist jener Teil der neuen Bauordnung in Kraft, wonach für den Abbruch von Gebäuden, die die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, eine Genehmigungspflicht des Magistrats (MA 19) besteht. Diese Regelung musste vorgezogen werden, weil Spekulanten noch vor Inkrafttreten der neuen Bauordnung dutzende weitere Abbrüche von Gründerzeithäusern beauftragten und dabei auch vor Abbrucharbeiten an bewohnten Gebäuden nicht zurückschreckten - ein Beispiel dafür ist das Gründerzeithaus in der Radetzkystraße, wo die Mietervereinigung nun für die Mieter vor Gericht gezogen ist.
Nun findet sich in der Bauordnung die Auflage, dass mit einem Abbruch erst begonnen werden darf, wenn das Gebäude unbewohnt ist. „Das erschwert Spekulanten, die Häuser absichtlich verfallen und anschließend abreißen zu lassen, um an der Stelle neue Mietskasernen zu errichten, die keiner Mietzinsbeschränkung mehr unterliegen. In Altbauten stehen Mieter unter dem Schutz des Mietrechtsgesetzes, das den Mietzins begrenzt. Diese Begrenzung ist ein wichtig, um leistbare Wohnungen in der Stadt zu halten“, erklärt Hanel-Torsch und verweist darauf, dass die MVÖ seit langem fordert, den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auf alle Mietverhältnisse auszudehnen.