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Österreich, Service 22.07.2020

Klimaanlage einbauen: Worauf Mieter achten sollten

  • Klimaanlage in der Wohnung - Thermostat; Bild: fotolia.de

Die bevorstehenden, seit jeher für Hitze bekannten "Hundstage" von Ende Juli bis Ende August werden noch für die eine oder andere Hitzewelle sorgen. Was es für Mieter und Wohnungseigentümer vor dem Einbau einer Klimaanlage rechtlich zu beachten gibt:

 

Mobile Geräte
Mobile Klimageräte dürfen in der Wohnung jederzeit aufgestellt werden. Diese Geräte saugen warme Luft ab und führen einen Teil davon gekühlt zurück, den anderen Teil über einen Schlauch nach außen. In Kombination mit Durchlauferhitzern oder Thermen sei allerdings Vorsicht angebracht, warnen die Wiener Rauchfangkehrer: Durch die veränderte Luftzirkulation könne es zu gefährlichen Konzentrationen von Kohlenmonoxid kommen.

 

Split-Geräte
Am effizientesten sind sogenannte Split-Geräte, die aus einem Innen- und Außengerät bestehen. Was Mieter bzw. Wohnungseigentümer vor dem Einbau einer Klimaanlage unbedingt beachten sollten:

 

Situation für Mieter
Für Mieter gilt: Beim Einbau einer Klimaanlage handelt es sich um eine wesentliche Veränderung des Mietgegenstandes. Auf alle Fälle müssen die beabsichtigen Arbeiten dem Vermieter schriftlich – am besten per eingeschriebenem Brief - angezeigt werden. Dies muss möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen erfolgen. Ab Erhalt des Schreibens hat der Vermieter zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion, gilt die Zustimmung als erteilt. Wenn die Anlage ohne Anfrage montiert wurde, droht eine Besitzstörungsklage des Vermieters.

 

In der Praxis ist es nur in Ausnahmefällen möglich, gegen den Willen des Hauseigentümers eine Klimaanlage einbauen zu lassen. Unter Umständen kann dies durchgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Veränderung muss dem Stand der Technik entsprechen, verkehrsüblich sein, einwandfrei ausgeführt und auf Kosten des Hauptmieters durchgeführt werden. Zudem darf es zu keinen schutzwürdigen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters kommen, das Haus dadurch keine Beeinträchtigung erleiden und die Veränderung keine Gefahr für Personen und Sachen darstellen. Vor allem wenn die Installation außerhalb des Mietgegenstandes erfolgen soll und ein Eingriff in die Bausubstanz vorliegt legen die Gerichte eine strenge Prüfung an, ob die geplanten Veränderungen tatsächlich verkehrsüblich sind.

 

Situation für Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümer brauchen neben einer Genehmigung der Baubehörde (siehe unten) auch das Einverständnis aller Miteigentümer. Sollten einzelne Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, kann in einem Außerstreitverfahren ein Gericht feststellen, ob das wichtige Interesse auf eine Wohnung mit erträglichen Raumtemperaturen die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer überwiegt.

Baubewilligung
Für das Anbringen des Außengeräts einer Split-Anlage ist meist eine Baubewilligung nötig – die Regelungen unterscheiden sich aber von Bundesland zu Bundesland.

 

In Wien werden alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes von der MA 19 (Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung) überprüft. Hierbei gilt: Die Montage von Split-Klimageräten ist zulässig, wenn sie nicht aus dem öffentlichen Raum (z. B. hinter einer Balkonbrüstung) eingesehen werden können (Voraussetzungen der MA19). Die MA19 leitet in der Folge eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten an die zuständige Behörde - Baupolizei (MA 37) weiter. Neben dem Erscheinungsbild ist auch die Lautstärke der Klimaanlage von Bedeutung. Hier gibt es bestimmte Grenzwerte, die eingehalten werden müssen.

 

Zum Thema:

 

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