11.09.2014
Spätestens beim Thema Energiesparen wird klar, dass das Mietrechtsgesetz zu einer Zeit geschaffen wurde, wo heutige Herausforderungen zur Umweltentlastung und zur Energiekosteneinsparung nicht berücksichtigt werden konnten. Will man seinen Vermieter dazu ermuntern Türen und/oder Fenster für eine bessere Energieeffizienz zu sanieren, so gibt es im Mietrecht keinen direkten Weg einen Tür- oder Fenstertausch zu erwirken.
Grundsätzlich gilt, dass der Hauseigentümer die allgemeinen Teile (siehe FAQ Fenster kaputt) ordnungsgemäß in Stand halten (siehe FAQ Erhaltungspflicht Vermieter) muss.
Der Austausch von Fenstern und Türen ist meist nur dann ein Thema, wenn es aufgrund des schlechten Erhaltungszustands in die Wohnung regnete oder diese irreparabel kaputt waren bzw. eine Reparatur sich als unwirtschaftlich herausstellt. Durch die gestiegenen Heizkosten der letzten Jahre treten neuerdings immer mehr die Wärmeverluste durch alte Fenster bzw. Türen in den Vordergrund.
Was wenn es "nur" um ein kaputtes Fenster geht?
Wenn durch ein kaputtes Fenster Schaden am Bau droht, ist Ihr Vermieter verpflichtet dieses wieder Instand zu setzen. Das Recht auf einen Fenstertausch gibt es nur dann, wenn die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur nachweisbar ist. Ihr Vermieter kann, aber muss keinen Fenstertausch zugunsten niedrigerer Energiekosten vornehmen.
Wie wird die Erhaltung finanziert?
Die Erhaltungskosten auf für Türen und Fenster werden aus den Mietzinsrücklagen, also aus der sogenannten Hauptmietzinsreserve bzw. aus den von den Mietern bezahlten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen abgedeckt. (siehe FAQ Erhaltungspflichten)
Leider nehmen sowohl das Mietrechtsgesetz (MRG) als auch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wenig Rücksicht auf die Energiekosten. Zwar gibt es im MRG einen Passus, wonach energiesenkende Maßnahmen als Erhaltungsarbeiten defniert werden. Allerdings muss hier ein Kosten-Nutzen-Vergleich nachweisen, ob der Sanierungsaufwand/Austausch für eine verbesserte Energieeffizienz wirtschaftlich ist. Doch ein derartiger Antrag muss von der Mehrheit der Hauptmieter (berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände) getragen werden, um durchgesetzt werden zu können.
Unterliegt Ihr Mietvertrag dem MRG, haben Sie die Möglichkeit, den wünschenswerten Fenstertausch als sogenannte „Verbesserungsarbeit“ einzufordern. Auch hier brauchen Sie die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mieter sowie das Vorhandensein ausreichender finanzieller Rücklagen aus den Mieteinnahmen des Hauses.
Wenn beides der Fall ist, können Sie einen entsprechenden Antrag zur Verbesserung bei der Schlichtungsstelle bzw. bei Gericht eingebringen.
Dabei ist es sehr nützlich Kostenvoranschläge und Berechnungen der Wirtschaftlichkeit beizufügen. Diese sind zwar nicht zwingend notwendig, erleichtern aber deutlich die erfolgreiche rechtliche Durchsetzung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, da im Verfahren durch ein Sachverständigengutachten Kosten und Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme zu beurteilen sind.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zum Thema Reparatur/ Fenstertausch zur Verfügung.
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